BVerwG zu Abschleppmaßenahme: Behörden müssen am Taxenstand nicht warten

09.04.2014

Mitarbeiter des Ordnungsamtes können grundsätzlich auch direkt abschleppen lassen, wenn ein Fahrzeug unberechtigt auf einem Taxenstand parkt. Denn hier herrscht absolutes Halteverbot, betonte das BVerwG. In solchen Fällen sei es verhältnismäßig, auch ohne Wartezeit abschleppen zu lassen.

Ein Reisebusunternehmer muss die Kosten für das Abschleppen seines Busses von einem Taxenstand in Frankfurt-Sachsenhausen bezahlen, obwohl es hierzu gar nicht gekommen ist. Der Bescheid der Stadt in Höhe von 513,15 Euro sei rechtens. Das entscheid das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Revisionsverfahren (Urt. v. 09.04.2014, Az. 3 C 5.13).

Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes hatte am 2. Juli 2011 festgestellt, dass der Bus des Klägers auf einem Taxenstand (Verkehrszeichen 229) abgestellt war. Der Unternehmer hatte eine Handynummer ausgelegt, die der Mitarbeiter auch anwählte, jedoch niemanden erreichte. Daraufhin rief er den Abschleppdienst. Bevor dieser eintraf, erschien der Fahrer des Busses und fuhr ihn vom Taxenstand. Die Leerfahrt, Verwaltungs- und Zustellkosten sollte der Unternehmer jedoch trotzdem begleichen.

Wer seine Handynummer hinterlässt, muss auch erreichbar sein

Zunächst hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass die Abschleppanordnung unverhältnismäßig und daher rechtswidrig sei. Der städtische Bedienstete hätte 30 Minuten warten müssen. Dies sei die allgemein geltende Wartezeit an einem Taxenstand mit dem Verkehrszeichen 229, so der VGH.

Eine Ansicht, die die Leipziger* Richter hingegen nicht teilen wollten. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde regelmäßig auch dann entsprochen, wenn keine bestimmte Wartefrist eingehalten werde. Es handele sich hier schließlich um ein absolutes Halteverbot. Daher müsse der Busunternehmer die angefallenen Kosten auch erstatten.

Allerdings könne etwas anderes gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen wird. Ob es ausreichen kann, wenn man seine Handynummer hinterlässt, wurde nicht hinreichend klar. Allerdings gaben die Richter eines zu verstehen: Wer seine Nummer angibt, sollte auch erreichbar sein.

una/LTO-Redaktion

*hier stand zunächst "Erfurter Richter", das BVerwG befindet sich aber natürlich in Leipzig (geändert: 10.04.14, 09.11 Uhr)

Zitiervorschlag

BVerwG zu Abschleppmaßenahme: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11650 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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