Der Ausschluss eines Mitglieds des Trierer Stadtrats, das wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, war unzulässig. Die entsprechende Vorschrift in der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung müsse einschränkend ausgelegt werden, so das BVerwG. Nur, wenn die Arbeitsfähigkeit des Rates beeinträchtigt werde, dürfe ein gewähltes Mitglied ausgeschlossen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Ausschluss eines Ratsmitglieds in Trier für rechtswidrig erklärt. Der Betroffene, der der NPD angehört, war wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung ausgeschlossen worden. Dies sei aber nur dann möglich, wenn das Mitglied darüber hinaus die Funktionsfähigkeit des Rates gefährde, so die Richter (Urt. v. 21.01.2015, Az. 10 C 11.14).
Der Stadtrat von Trier hatte den 2009 gewählten NPD-Politiker ausgeschlossen, nachdem dieser 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Er war während des Wahlkampfs nach Überzeugung des Gerichts dafür verantwortlich, dass ein politischer Gegner verprügelt wurde, der NPD-Plakate abgehängt hatte. Weil dem Ratsmitglied nach der Verurteilung die erforderliche Unbescholtenheit fehle, hatte ihm der Stadtrat das Mandat im September 2011 aberkannt. Dies geschah unter Heranziehung der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die den Ausschluss eines Mitglieds bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vorsieht.
Gleichheit der Wahl vs. Funktionsfähigkeit des Rates
Das BVerwG entschied nun, dass diese Vorschrift einschränkend auszulegen sei. Nur, wenn durch die Verurteilung die Funktionsfähigkeit des Rates beeinträchtigt werde, sei ein Ausschluss möglich. Denn der Ausschluss eines gewählten Ratsmitglieds könne nur aus verfassungsrechtlich anerkannten Gründen mit entsprechendem Gewicht erfolgen.
Ein drohender Ansehensverlust in den Augen der Öffentlichkeit, auf den sich der Rat gestützt hatte, reiche nicht, so die Richter. Auch der drohende Verlust der Repräsentationsfähigkeit des Rates könne nicht als Legitimation für den Ausschluss herhalten. Allein der Schutz der Funktionsfähigkeit des Rates sei ein ausreichender Grund, um ein Mitglied ohne Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl auszuschließen. Da sich der Stadtrat hierauf aber nicht gestützt hatte, sei der Ausschluss rechtswidrig.
Die strittige Norm der Gemeindeordnung sei mit dieser einschränkenden Auslegung verfassungsgemäß. Im Übrigen stehe sie mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Unmittelbarkeit der Wahl im Einklang.
una/dpa/LTO-Redaktion
BVerwG zu NPD-Ratsmitglied: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14453 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag