BVerwG zur Einbürgerung: Lebensunterhalt für Familie muss gesi­chert sein

29.05.2015

Das BVerwG hat die Messlatte für eine Ermessenseinbürgerung von Ausländern hoch gelegt. Eingebürgert könne demnach nur werden, wer auch den Lebensunterhalt seiner noch im Ausland lebenden Angehörigen sichern könne, entschied das BVerwG am Donnerstag.

Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) muss der Bewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein. Dies sei nicht auf solche unterhaltsberechtigte Angehörigen beschränkt, die bereits im Bundesgebiet leben oder für den Fall der Einbürgerung konkret beabsichtigen, dorthin nachzuziehen. Erforderlich sei vielmehr auch die Sicherung des Lebensunterhalts im Ausland lebender Angehöriger, entschied der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) am Donnerstag (Urt. v. 28.05.2015, Az. 1 C 23.14).

Die Ermessenseinbürgerung stelle erhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Integration eines Ausländers. Das Gesetz erfordere solide wirtschaftliche Verhältnisse. Diese verlangten - unabhängig von den durch eine Einbürgerung erleichterten Möglichkeiten des Nachzuges und dem aktuellen Aufenthaltsort der Familie - die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Angehörigen.

Der Entscheidung des 1. Senats lag der Fall eines staatenlosen Palästinensers zugrunde, der 1997 in die Bundesrepublik kam. Seit 2003 ist dieser mit einer Jordanierin verheiratet, die mit drei gemeinsamen Kindern in Jordanien lebt. Die Behörden verweigerten ihm die Einbürgerung, weil er Geringverdiener sei und bei einem Nachzug seiner Familie nach Deutschland nicht in der Lage wäre, deren Lebensunterhalt zu bestreiten.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Einbürgerung: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15682 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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