BVerwG: Sechsstreifige Autobahn im Stadtgebiet Würzburg zulässig

03.03.2011

Das BVerwG hat am Donnerstag die Klage mehrerer Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken für den sechsstreifigen Ausbau der A 3 im Stadtgebiet Würzburg abgewiesen.

Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Planfeststellungsbehörde unter den verschiedenen in Rede stehenden Varianten für den Ausbau der bestehenden Trasse mit einem Trogtunnel entschieden habe, so die höchsten deutschen Verwaltungsrichter (Urt. v. 03.03.2011, Az. BVerwG 9 A 8.10).

Für die 5,4 km lange Ausbaustrecke ist vorgesehen, die Talbrücke Heidingsfeld neu zu errichten und östlich davon die Trasse zwischen den Stadtteilen Heidingsfeld und Heuchelhof im Zuge des Ausbaus abzusenken. Auf einer Länge von 570 m soll der Trog überdeckelt werden (Trogtunnel Katzenberg).

Die Kläger machten vor allem geltend, dass es sich aufdränge, die A 3 nicht auszubauen, sondern nach Süden zu verlegen und den Stadtteil Heuchelhof mit einem Tunnel zu unterfahren (Tunnelvariante). Dadurch würde die Trennwirkung der A 3 zwischen den Stadtteilen vollständig aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Klage als unbegründet angesehen: Von der von einem Einwender im Verwaltungsverfahren vorgeschlagene Tunnelvariante habe bereits mit einer Grobanalyse ohne nähere Untersuchung abgesehen werden dürfen, weil der Tunnel dabei im Bereich einer geologischen Störzone und unter höchst setzungsempfindlicher Bebauung verläuft. Deshalb weise diese Trasse gegenüber anderen Tunnelvarianten den Nachteil höheren Kostenrisikos auf, ohne dass dem Vorteile von Gewicht gegenüberständen.

Auch Ermittlung und Bewertung der für die Auswahl zwischen der planfestgestellten Ausbauvariante und der mit einer Feinanalyse näher geprüften Tunnelvariante Süd 1 maßgeblichen Belange wiesen keinen relevanten Fehler auf. Die Behörde habe als Nachteile der Variante Süd 1 den Wegfall der Tank- und Rastanlagen Würzburg- Nord und Würzburg-Süd, die vorsorgliche Außerbetriebnahme einer der Trinkwasserversorgung der Stadt Würzburg dienenden Quelle wegen der mit dem Tunnelvortrieb im Wasserschutzgebiet verbundenen Risiken, erheblich höhere Baukosten sowie erstmalige Lärmbetroffenheiten in Ansatz bringen dürfen.

Die Kläger seien schließlich nicht befugt, als Sachwalter der Stadt Würzburg an deren Stelle weitergehende städtebauliche Entwicklungsinteressen als gegen einen Ausbau der A 3 sprechenden Belang geltend zu machen. Die Stadt habe in einem informellen planvorbereitenden "Lenkungsverfahren" an der Ausgestaltung des Vorhabens mitgewirkt, der gefundenen Lösung zugestimmt und sich wegen der städtebaulichen Vorteile des Trogtunnels Katzenberg an den Kosten beteiligt. Sie habe damit entschieden, dass ihre künftige städtebauliche Entwicklung im Rahmen der von dieser Lösung eröffneten Möglichkeiten erfolgen soll.

tko/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2676 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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