Das BVerwG in Leipzig entschied am Mittwoch, dass der Eigentümer eines Schiffes seine Haftung für Kostenerstattungsansprüche eines Feuerwehreinsatzes nicht beschränken kann. Dies seien dann keine Kosten zur Abwendung eines Sachschadens im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes, wenn durch den Einsatz Gewässerverunreinigungen abgewendet werden sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat angenommen, dass die Kostenerstattungsansprüche nicht der Haftungsbeschränkung nach dem Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) unterliegen. Zwar könne der Schiffseigner nach § 4 BibSchG seine Haftung unter anderem für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes eingetreten sind, beschränken. Kosten, die durch einen Feuerwehreinsatz entstehen, der eine drohende Gewässerverunreinigung abwenden soll, sind nach Auffassung der Leipziger Richter aber kein Sachschaden.
Das Gericht führte aus, dass Ansprüche wegen Sachschäden nach den Vorschriften des BinSchG solche wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen, wegen der Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck sowie sonstige Vermögensschäden wegen der Verletzung nichtvertraglicher Rechte sind. Ferner Ansprüche wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden (Urt. v. 23.11.2011, Az. 6 C 6.11).
Drohende Gewässerverunreinigung kein Sachschaden
Die drohende Gewässerverunreinigung könne aber allein schon deshalb keinen Sachschaden darstellen, weil das Wasser im bedrohten Gewässer kein körperlicher Gegenstand und damit keine Sache ist. Insoweit komme auch eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht.
Geklagt hatte die Eigentümerin eines Motortankschiffes. Beim Löschen der Ladung war es im Jahr 2004 zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem auslaufendes Xylol drohte, den Hafen zu verunreinigen. Die Kosten für den daraus resultierenden Feuerwehreinsatz wollten die betroffenen Gemeinden von der Eigentümerin ersetzt verlangen. Die Eigentümerin berief sich darauf, dass ihre Haftung nach den Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes beschränkt ist und den Beklagten über den Betrag hinaus, der in dem schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu ihren Gunsten festgestellt wird, kein weitergehender Anspruch zusteht.
asc/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4877 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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