Ausländern muss ihre Stellung als Flüchtling und Asylberechtigter wieder entzogen werden, wenn sie nach ihrer Anerkennung Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Das BVerwG wies damit die Revision eines Mannes aus Ruanda gegen den Widerruf seiner Anerkennung zurück.
Auch Handlungen nach der Anerkennungsentscheidung könnten zum Widerruf führen, wenn sie unter die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylVfG fallen, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urt. v. 31.03.2011, Az. 10 C 2.10).
Der ruandische Kläger war 1989 zum Studium nach Deutschland gekommen und im Jahr 2000 wegen seiner exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung in Ruanda als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt worden. Kurz darauf wurde er Präsident der Organisation Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), einer Hutu-Exilorganisation, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo über bewaffnete Kampfgruppen verfügt. Daraufhin widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung: Es müsse angenommen werden, dass der Mann für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich ist. Seine hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Nachdem zwischenzeitlich der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof Haftbefehl gegen den Kläger unter anderem wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte, bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angesichts neuer Erkenntnisse den Widerrufsbescheid als rechtmäßig. Seitdem sitzt der Kläger in Untersuchungshaft.
Die Leipziger Richter urteilten jetzt, dass das Asylrecht nach Art. 16a GG seinen Schutz demjenigen versagt, der von deutschem Boden aus Aktivitäten als Terrorist oder Kriegsverbrecher entfaltet. Dieser Ausschluss entspreche der maßgeblichen Richtlinie der EU zum Flüchtlingsschutz. Dafür müssten die dem Flüchtling vorgeworfenen Taten nicht mit letzter Sicherheit feststehen, es bedürfe auch keiner strafrechtlichen Verurteilung. Die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG setzten nur voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Taten begangen worden sind.
Der Senat hat auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Entscheidung bestätigt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Kämpfer der FDLR Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG) begangen haben und der Kläger dafür als militärischer Oberbefehlshaber der FDLR verantwortlich ist. Außerdem spreche viel dafür, dass der Mann auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt habe (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG).
Noch nicht entscheiden ist damit allerdings die Frage einer Abschiebung des Klägers nach Ruanda.
tko/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2927 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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