BVerwG zur Forschung: Uni Bremen darf Tierversuche fortsetzen

05.02.2014

Das Verbot der neurobiologischen Forschung an Rhesusaffen, welches die Bremer Tierschutzbehörde 2008 erteilt hatte, ist rechtswidrig. Die Leipziger Richter ließen am Dienstag die Revision gegen das Urteil des OVG Bremen nicht zu. Damit ist dieses rechtskräftig.

Am Institut für Hirnforschung der Universität Bremen werden auch zukünfig Tierversuche stattfinden. Dort wird an Rhesusaffen die Funktionsweise des Gehirns erforscht, was insbesondere zu Erkenntnissen im Bereich Alzheimer-Therapie führen soll.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hatte im Dezember 2012 festgestellt, dass die Stadt Bremen verpflichtet war, der Universität die Genehmigung von den Tierversuchen zu erteilen. Damals wurde festgestellt, dass der Hansestadt weder ein Beurteilungsspielraum noch sonst Ermessen zustehe. Auch sei das Versuchsvorhaben hinsichtlich der hohen wissenschaftlichen Bedeutung ethisch vertretbar. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen (Urt. v. 11.12.2012, Az. 1 A 367/10).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beschäftigte sich nun mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung. Aber auch in Leipzig kam man zu dem Schluss, dass dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dies unter anderem deshalb, weil aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des Tierschutzgesetzes geklärt sei, dass der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen verbleibe, gab das Gericht bekannt.

Das OVG habe der Grundlagenforschung auch nicht pauschal Vorrang eingeräumt, wie von der Gegenseite behauptet, so die Richter. Die geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor (Beschl. v 20.01.2014, Az. 3 B 29.13).

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Forschung: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10885 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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