BVerwG: Auch Piloten mit Altlizenzen müssen Zuverlässigkeitsprüfung machen

15.04.2011

Die seit 2005 vorgeschriebene Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit greift auch für Piloten, die ihre Fluglizenzen vor diesem Zeitpunkt erworben haben. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat damit die Revisionen von Privatpiloten zurückgewiesen (Urt. v. 14.04.2011, Az. 3 C 20.10 und 24.10),  deren Klagen gegen den Widerruf ihrer Luftfahrerlaubnisse in den Vorinstanzen erfolglos geblieben waren. Die Fluglizenzen waren widerrufen worden, weil sich die Flugzeugkapitäne einer Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach Maßgabe des am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben verweigerten.

Die Piloten waren der Ansicht, dass das neue Gesetz verfassungswidrig ohne Zustimmung des Bundesrates zustandegekommen sei und ihre Grundrechte verletze. Ferner enthalte das Gesetz keine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bei solchen Piloten, die ihre Lizenzen bereits vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung erlangt hätten.

Altlizenzinhaber müssen Antrag auf Überprüfung stellen

Das BVerwG hat zur Begründung angeführt, dass bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 05. Mai 2010 bindend festgestellt habe, dass die Zustimmung des Bundesrates zu den Neuregelungen nicht nötig war und die vorgesehene Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit von Privatpiloten nicht gegen Grundrechte oder gegen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips verstoße.

Nach Sinn und Zweck der Neuregelung müssten sich auch Altlizenzinhaber der vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, so die Leipziger Richter. Stellten diese keinen Antrag auf eine entsprechende Überprüfung, verblieben Zweifel an ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, aufgrund derer die Luftfahrtbehörde die Erlaubnis widerrufen könne. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde dadurch jedoch nicht verletzt.

eso/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3037 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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