BVerwG zu Verflechtung mit "Arbeiterpartei Kurdistans": Verbot von PKK-Teil­or­ga­ni­sa­tionen bestä­tigt

27.01.2022

Im Februar 2019 verbot das BMI einen Verlag und eine Musikproduktionsfirma als Teilorganisationen der kurdischen Arbeiterpartei PKK. Das BVerwG hat die Verbote nun bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Verbot zweier kurdischer Firmen als Teilorganisationen der PKK bestätigt. Das Gericht in Leipzig sah es als erwiesen an, dass der Mezopotamien Verlag und die Musikfirma MIR personell, finanziell und organisatorisch mit der verbotenen PKK verflochten waren (Urt. v. 16.01.2022, Az. 6 A 7.19). 

Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte gegen beide Einrichtungen im Februar 2019 ein vereinsrechtliches Verbot ausgesprochen. Zur Begründung hieß es damals, dass die PKK die beiden Firmen zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der Organisation nutze, indem diese PKK-Propagandamaterial verbreiteten und durch dessen Verkauf die PKK finanziell unterstützten. Die kurdische Arbeiterpartei PKK wird unter anderem von Deutschland und der EU als Terrorvereinigung eingestuft.

Vertrieb erlaubt - aber nicht als Teil der PKK

Die Klage der Firmen gegen das Verbot hatte am BVerwG keinen Erfolg. Die Geschäftstätigkeit des Mezopotamien-Verlages war nach Überzeugung des 6. Senats auf den Vertrieb von PKK-Propagandamaterial ausgerichtet gewesen. Dies belegte eine Vielzahl von entsprechenden Büchern, Zeitschriften und Devotionalien, die bei Durchsuchungen der Geschäftsräume gefunden worden waren. Zudem habe der Verlag finanzielle Zuschüsse von der Europaführung der PKK erhalten und sei dieser rechenschaftspflichtig gewesen.

Die Musikfirma MIR, die Künstler vermittelte und Tonträger verkaufte, sei ebenfalls als Teilorganisation der PKK anzusehen. Sie habe zwar nur in geringem Umfang Propagandamaterial vertrieben - allerdings habe sie mit ihren Einnahmen PKK-Veranstaltungen gesponsert. Die Musikfirma und der Verlag hatten dieselbe Firmenanschrift in Nordrhein-Westfalen sowie denselben Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Dieser war nach Überzeugung des Senats ein höherer Kader der PKK.

Wolfgang Roth, Anwalt des BMI, hatte in der mündlichen Verhandlung gesagt: "Es steht jedem frei, kurdische Musik und kurdische Literatur zu vertreiben, nur nicht als Teilorganisation der PKK." Ein milderes Mittel als ein Verbot habe aus BMI-Sicht nicht bestanden. Das sah nun auch der 6. Senat so. "Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Verbot nicht", heißt es in der Gerichtsmitteilung.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu Verflechtung mit "Arbeiterpartei Kurdistans": . In: Legal Tribune Online, 27.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47342 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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