Zwölf Jahre verpflichten, zwei Jahre Ausbildung machen, Kriegsdienst verweigern, entlassen werden. Klingt nach einem guten Deal. Das BVerwG entschied jedoch, dass der Dienstherr dann die Ausbildungskosten zurückverlangen kann.
Bei antragsgemäßer vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit die Erstattung der Kosten seiner bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildung verlangt werden, sofern dies für den früheren Soldaten keine besondere Härte bedeutet. Die Kosten sind auch nicht um den Betrag zu vermindern, den er bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Urt. v. 28.10.2016, Az. 2 C 40.13).
Der in Anspruch genommene Kläger, der sich im Jahr 2004 für zwölf Jahre als Soldat auf Zeit verpflichtet hatte, war nach Abschluss seiner Fachausbildung (2004-2006) als Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme im Jahr 2008 antragsgemäß als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden, und deshalb vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden. Der Dienstherr forderte ihn daraufhin zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten auf. Dabei berücksichtigte er, dass der Kläger noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Fachausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden hatte (sog. Abdienquote).
Die dagegen gerichtete Klage des ehemaligen Soldaten hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) Erfolg. Das OVG hat den Erstattungsbetrag in dem Umfang - hier: auf null - gekürzt, in dem der Soldat bei einer fiktiven vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte.
Das BVerwG hat demgegenüber entschieden, dass die Ausbildungskosten der Bundeswehr nicht mit den Kosten einer fiktivien Ausbildungsvergütung im dualen Berufsbildungssystem verrechnet werden dürfen. Saldierungsfähiges Pendant zur Ausbildungsvergütung des im dualen System Auszubildenden könnte allenfalls der Sold des Soldaten sein. Bei der Rückforderung fehlgeschlagener Ausbildungskosten gehe es aber weder um die Rückforderung von Sold noch um eine unzulässige Sanktion der Kriegsdienstverweigerung, sondern allein um eine Vorteilsabschöpfung für die dem Soldaten jenseits des ihm gewährten Solds zu Gute gekommene Fachausbildung. Denn diese Fachausbildung sei für den ehemaligen Soldaten auf dem privaten Arbeitsmarkt vorteilhaft.
acr/LTO-Redaktion
BVerwG zur Rückforderung der Ausbildungskosten: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17369 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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