NPD scheitert vor dem BVerfG: Schwe­sigs Äuße­rungen rech­tens

16.12.2014

Nicht nur der Bundespräsident darf seinen Unmut über die NPD öffentlich bekunden. Auch Minister können im politischen Meinungskampf zum Ausdruck bringen, was sie von der rechtsextremen Partei halten. Das BVerfG wies eine Organklage gegen Bundesministerin Manuela Schwesig ab. Die hatte ihrer Hoffnung, dass es die Partei nicht in den Thüringer Landtag schafft, öffentlich Ausdruck verliehen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Dienstag die Organklage der NPD gegen Bundesministerin Manuela Schwesig (SPD) zurückgewiesen. Damit steht fest, dass die Familienministerin mit ihren in Rede stehenden Äußerungen nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen hat. Mitglieder der Bundesregierung seien nur zu strikter Neutralität verpflichtet, soweit sie ihre Amtsautorität in Anspruch nehmen, betonten die Richter. Äußerungen, die dem politischen Meinungskampf zuzuordnen sind, unterlägen hingegen nicht dem Neutralitätsgebot (Urt. v. 16.12.2014, Az. 2 BvE 2/14).

Schwesig hatte sich in einem Zeitungsinterview, welches im Juni in der Thüringischen Landeszeitung erschienen war, mit einem möglichen Einzug der NPD in den Thüringer Landtag befasst. "Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt", so die Ministerin, die kurz zuvor an der Verleihung des Thüringer Demokratiepreises in Weimar teilgenommen hatte. Die NPD zeigte sich ähnlich erbost wie nach den Äußerungen von Bundespräsident Joachim Gauck, welcher die Anhänger der Partei als "Spinner" bezeichnet hatte und war nach Karlsruhe gezogen.

Auch Minister dürfen Wahlkampf betreiben

Doch wie im Fall der Bemerkungen des Staatsoberhaupts blieb die NPD auch am Dienstag mit ihrem Ansinnen erfolglos. Die Partei hatte geltend gemacht, in ihrem Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) verletzt worden zu sein. Das lehnten die Richter nun ab.

Dabei betonten sie, dass die Maßstäbe für Äußerungen des Bundespräsidenten auf die Mitglieder der Bundesregierung nicht übertragbar seien. Denn der Bundespräsident stehe schließlich nicht mit politischen Parteien im direkten Wettbewerb. Anders die Bundesminister, welche neben ihrer Regierungstätigkeit aber nicht selten auch Wahlkampf für ihre Partei betreiben.

Es sei der Regierung von Verfassungs wegen zwar untersagt, sich im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und die ihnen zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass Bundesminister sich nicht mehr parteipolitisch engagieren können. Das hätte nämlich zur Folge, dass die Regierungsparteien Nachteile erleiden würden, heißt es.

NPD erneut auf der "Bühne BVerfG"

So sehen es die Richter auch im Fall Schwesigs. Auch als Ministerin habe sie am politischen Meinungskampf teilnehmen dürfen, solange "ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt". Nach den Umständen des Interviews sei anzunehmen, dass die Ministerin hierbei keine staatliche Autorität in Anspruch genommen habe und eher als Mitglied ihrer Partei, nicht der Regierung, gesprochen habe.

Ob ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorliegt, ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls. Auch darauf wiesen die Richter am Dienstag deutlich hin. Der NPD nützt dies allerdings nichts. Die Partei ging am Dienstag leer aus, auch wenn sie sich erneut auf der "Bühne Karlsruhe" und damit mutmaßlich im Sinn einer geschickten PR-Strategie präsentieren konnte.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

NPD scheitert vor dem BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14119 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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