Die Verfassungsbeschwerden mehrerer Weinkellereien und Winzer gegen die Sonderabgabe für den Deutschen Weinfonds und die Absatzförderung in Rheinland-Pfalz sind in Karlsruhe gescheitert. Die Weinerzeuger müssten zu Recht zahlen, da sie hiervon auch am meisten profitierten, argumentierte das BVerfG.
Die Sonderabgabe für Winzer, Abfüller und Auslandsvermarkter ist verfassungsgemäß. Damit hat Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerden mehrerer Winzer und Weinkellereien abgewiesen (Beschl. v. 06.05.2014, 2 BvR 1139-1141/12).
Mit dem Deutschen Weinfonds verfolgt der Bund das Ziel der Qualitäts- und Absatzförderung. Hierfür müssen Winzer und Abfüller eine Flächen- bzw. Mengenabgabe entrichten. Im Jahr 2009 habe das Aufkommen elf Millionen Euro betragen, teilte das BVerfG mit. Diese Sonderabgabe ist in § 43 Abs. 1 Weingesetz (WeinG) festgelegt. Die Richter entschieden nun, dass der Bund dies einst im Rahmen seiner Gesetzgebungskometenz geregelt habe. Denn der Bund sei für die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 und 11 Grundgesetz (GG) zuständig.
Einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Winzer sahen die Richter ebenfalls nicht. Die Abgabe trage nämlich dazu bei, die Qualität des Weins und dessen Absatz zu fördern. Die Belastung durch die Sonderabgabe betreffe ohnehin eine homogene Gruppe. Die Weinerzeuger und Abfüller stünden zwar auch in Konkurrenz zueinander, sie verfolgten jedoch auch gleiche Interessen im Hinblick auf den Absatz von Wein.
Sonderabgabe "evident nützlich"
Die Pflicht zur Sonderabgabe rechtfertige sich aus der Marktsituation des deutschen Weins. Die Bundesregierung habe deutlich gemacht, dass Absatzerfolge erzielt würden, die allein auf privatunternehmerischer Basis nicht annähernd möglich wären. Wein werde stark in Abhängigkeit von Herkunft, Qualität und Image gekauft. Die Absatzförderung sei also für die deutsche Weinwirtschaft besonders bedeutsam und ihr "evident nützlich". Privatwirtschaftliche Einrichtungen wären weitaus weniger geeignet, diese Förderziele zu erreichen.
Schließlich stellte das Gericht klar, dass auch das Unionsrecht der Sonderabgabe nicht entgegenstehe. Verboten sei zwar eine staatliche Werbung für "Deutschen Wein". Hier werbe man jedoch nur mit Ursprungsbezeichnungen. Für den Weinverkauf hätten diese schließlich eine besondere Bedeutung und seien daher zulässig.
Das Land Rheinland-Pfalz erhebt eine separate Abgabe, gegen die örtliche Winzer ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben hatten. Die Ausführungen des Gerichts hielten sich diesbezüglich jedoch in Grenzen, da diese im Wesentlichen mit der bundesrechtlichen Abgabe vergleichbar sei.
una/LTO-Redaktion
BVerfG zu Weinabgaben: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12324 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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