Ermittlungsbehörden dürfen eine Wohnungsdurchsuchung nicht deshalb selbst anordnen, weil der zuständige Richter über den Antrag nicht schnell genug entscheiden will. Der Begriff "Gefahr im Verzug" sei eng auszulegen, so das BVerfG.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch jüngste Entscheidungen über drei Verfassungsbeschwerden die Rechte von Beschuldigten in Ermittlungsverfahren gestärkt und die Relevanz des Richtervorbehalts bei Durchsuchungsanordnungen herausgestellt. Die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde verliert laut den Beschlüssen aus Karlsruhe ihre Eilkompetenz in dem Moment, in dem sich der zuständige Richter mit der Sache befasst. Auch wenn dieser die begehrte Entscheidung nicht direkt treffen will oder kann, lebt die Eilkompetenz nicht wieder auf. Dann verletze eine Wohnungsdurchsuchung die Grundrechte des Beschuldigten (Beschl. v. 16.06.2015, Az. 2 BvR 2718/10, 1849/11, 2808/11).
Die Entscheidung der Verfassungsrichter ist von höchster Bedeutung für die strafrechtliche Ermittlungspraxis. Denn sie beschränkt die Kompetenz der Ermittlungsbehörden hinsichtlich der Anordnung einer Durchsuchung. Zwar gewährleistet Artikel 13 Grundgesetz (GG) die Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch die Möglichkeit, eine Durchsuchung bei Gefahr in Verzug selbst, also ohne richterliche Prüfung und Genehmigung, anzuordnen. Der zuständige Richter muss diese dann allerdings nachträglich absegnen.
Weil der Grundrechtseingriff hierdurch aber nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, muss der Begriff "Gefahr im Verzug" besonders eng ausgelegt werden, so die Richter. Eine Durchsuchungsanordnung durch die Ermittlungsbehörden dürfe daher nur ergehen, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung – in den meisten Fällen die Sicherstellung von Beweismitteln - gefährdet werde.
Diese Eilkompetenz entfalle aber immer dann, wenn der Richter mit der Sache befasst werden und hierüber entscheiden kann, so das BVerfG. Dies sei der Fall, wenn der Richter in die erste Sachprüfung eintreten könne. Nicht maßgeblich sei der tatsächliche Beginn dieser Prüfung oder gar die endgültige Entscheidung.
Verfassungsbeschwerden gegen Durchsuchungsanordnungen begründet
In der Praxis entscheiden Richter in eiligen Fällen häufig mündlich und holen die schriftliche Entscheidung zeitnah nach. Hiergegen bestünden auch keine Bedenken, sofern es sich um einfach gelagerte Fälle handele, betonte das Verfassungsgericht.
Über einen solchen hatte Karlsruhe nun allerdings nicht zu befinden. Bei den drei Sachverhalten hatte die jeweils handelnde Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung der Beschuldigten – den jetzigen Beschwerdeführern – selbst angeordnet, obwohl der zuständige Richter zuvor erreicht werden konnte. In allen drei Fällen hatte der Richter eine schnelle Entscheidung über den Antrag abgelehnt und die Vorlage der Ermittlungsakte verlangt. Die Ermittlungsbehörden fürchteten daraufhin den Verlust von Beweisen bzw. Gefahr für Leib und Leben der Anzeigenerstatterin und gingen von Gefahr in Verzug aus.
Die drei Beschuldigten sahen sich durch die so angeordneten Hausdurchsuchungen in ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzt und erhoben Verfassungsbeschwerde. Zu Recht. Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden sei in dem Moment erloschen, in dem der zuständige Richter erreicht worden sei. Ab diesem Moment sei es allein seine Aufgabe, den durch Art. 13 Abs. 2 GG geforderten präventiven Grundrechtsschutz zu gewähren und darauf zu achten, dass das Gebot der effektiven Strafverfolgung beachtet werde.
Die Staatsanwaltschaft dürfe nur dann wieder auf die Eilkompetenz zurückgreifen, wenn sie vergeblich versucht habe, einen zuständigen Richter zu kontaktieren und deshalb ein Beweismittelverlust drohe oder nach Kontaktierung des Richters völlig neue Umstände eintreten oder bekannt werden, die ohnehin einen neuen Antrag notwendig machen würden.
Schlechte Justizorganisation ist keine Rechtfertigung
Die Eilzuständigkeit könne aber niemals auf die schlechte Organisation der Justiz gestützt werden, betonten die Richter. Die staatlichen Organe hätten dafür Sorge zu tragen, dass der präventive Richtervorbehalt gewährleistet sei. Defizite rechtfertigten eine Einschränkung des präventiven Grundrechtsschutzes nicht. Es darf also keinem Beschuldigten zur Last fallen, dass der zuständige Richter aufgrund von anderen Terminen nicht über dessen Wohnungsdurchsuchung entscheiden kann.
Die Eilkompetenz könne übrigens auch dadurch nicht wieder aufleben, dass die Staatsanwaltschaft durch sie Gefahren für Leib und Leben abzuwenden versucht. In einem der drei Fälle hatte die Anzeigenerstatterin angegeben, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein. Die Ermittler ordneten daher die Durchsuchung aufgrund der akuten Bedrohungslage an und erhofften sich, die angeblich vorhandene Waffe des Beschuldigten zu finden. Einer solchen Gefahr müsse aber anderweitig begegnet werden, etwa durch Polizeischutz, entschied Karlsruhe.
una/LTO-Redaktion
BVerfG zur Durchsuchungsanordnung: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16233 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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