Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel der VBL unzulässig: Keine höhere Be­triebs­ren­te

11.06.2015

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den Systemwechsel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und dessen Auswirkungen für sogenannte rentenferne Jahrgänge nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde sei mangels hinreichender Begründung unzulässig, entschieden die Karlsruher Richter (Beschl. v. 26.04.2015, Az. 1 BvR 1420/13). Die Anforderungen an die Substantiierung von Verfassungsbeschwerden gegen Folgen der Systemumstellung im Betriebsrentensystem der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seien bereits im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Mai 2012 (1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03) eingehend dargelegt worden. Ihnen werde die nach diesem Beschluss im Jahr 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

Zum 31. Dezember 2000 fand in der Zusatzversorgung über die VBL ein Systemwechsel statt. Das Gesamtversorgungsprinzip nach dem Vorbild der Beamtenversorgung wurde durch ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit einem Punktemodell ersetzt. Bestehende Anwartschaften wurden in Form von Startgutschriften in das neue Modell übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden.

Dagegen hatte sich eine Frau gewehrt, die zu den rentenfernen Jahrgängen gehörte. Sie hatte in den Ausgangsverfahren die Zahlung einer höheren Betriebsrente auf der Basis der Vorschriften vor dem Systemwechsel beantragt, jedoch ohne Erfolg.

Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt

Doch nach Ansicht der Verfassungsrichter habe die Frau nicht ausreichend dargelegt, durch den Systemwechsel in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein zu können. Zwar habe nach der Satzung der VBL vor der Systemumstellung grundsätzlich die Aussicht auf eine Zusatzrente bestanden. Doch sei diese der betroffenen Frau nicht als der Höhe nach bestimmter Anspruch endgültig zugeordnet gewesen.

Ebenfalls nicht ausreichend dargelegt worden sei, dass in der rückwirkenden Systemumstellung eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rückwirkungsverbots zu sehen ist. Hierfür wäre erforderlich gewesen, zu zeigen, dass das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger sei als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Der Zweck des Systemwechsels, eine finanzielle Konsolidierung für die Alterssicherung zu erreichen, diene aber auch rentenfernen Versicherten.

Schließlich sei auch der allgemeine Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nach dem Vortrag der Frau nicht betroffen, da sie nicht gezeigt habe, wieso sie gegenüber den rentennahen Jahrgängen benachteiligt sei.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel der VBL unzulässig: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15819 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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