Im Jahr 2020 kippte der Thüringer VerfGH das dortige Paritätsgesetz. Es sah vor, die Wahllisten zur Landtagswahl abwechselnd mit Männern den Frauen zu besetzen. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil ab.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH) muss nicht erneut über das dortige Paritätsgesetz entscheiden, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Im Juli 2020 erklärte der VerfGH das Thüringer Paritätsgesetz auf eine Klage der AfD-Landtagsfraktion hin als nichtig. Die Pflicht, Wahllisten zur Landtagswahl abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen, verstoße gegen die Landesverfassung. Die Verfassungsbeschwerde von mehreren Thüringern gegen das Urteil hatte keinen Erfolg, das BVerfG wies sie als unzulässig ab (Beschl. v. 6.12.2021 , Az. 2 BvR 1470/20).
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kus/pdi/LTO-Redaktion
BVerfG weist Verfassungsbeschwerde ab: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47231 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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