BVerfG bestätigt Rechtsprechung zu Massengentests: Auch der verbotene Beweis trägt das Urteil

15.06.2015

Weil seine Verwandten bei einem Massengentest mitmachten, wurde ein damals 16-Jähriger als Täter einer schweren Vergewaltigung ermittelt. Das war rechtswidrig, doch das folgende Strafurteil hielt der BGH aufrecht - und nun auch das BVerfG.

Die Verfassungsbeschwerde eines jungen Mannes aus Dörpen, der vor dem Landgericht Osnabrück wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, ist gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten und zweier Verwandter durch einstimmigen Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen (v. 13.05.2015, Az. 2 BvR 616/13).

Im damaligen Strafverfahren um eine mit massiver Gewalt ausgeführte Vergewaltigung einer 16-Jährigen war der spätere Verurteilte als Tatverdächtiger ermittelt worden, da bei einem freiwilligen Reihengentest deutliche Überstimmungen zwischen zwei abgegebenen Proben und den sichergestellten Spuren festgestellt wurden. Die beiden Proben stammten von Verwandten des Angeklagten, der als Minderjähriger selbst nicht in das Raster des Massengentests gefallen war. Aufgrund dieses "Beinahetreffers" hatten die Ermittlungsbehörden dann einen Beschluss zur Entnahme einer DNA-Probe des späteren Angeklagten erwirkt, deren Auswertung eine Übereinstimmungswahrscheinlichkeit von 1 zu 1,3 Trillionen ergab.

Im Verlauf des Strafverfahrens wurde intensiv diskutiert, inwiefern die auf den Beinahetreffern beruhenden Erkenntnisse bei der Verurteilung berücksichtigt werden dürfen. Die Jugendkammer legte diese Beweisergebnisse ihrem Urteil zugrunde. Angesichts der Schwere der angeklagten Tat folge aus etwaigen Rechtsverstößen bei der Gewinnung des Beweismittels kein zwingendes Verwertungsverbot.

Rechtswidrig erlangter Beweis durfte verwertet werden

Die Verurteilung des Angeklagten hatte in der Revisionsinstanz auch der Bundesgerichtshof (BGH) im Ergebnis bestätigt (Urt. v. 20.12.12, Az. 3 StR 117/12). Zugleich hatte der BGH aber die bis dahin offene Rechtslage zur Behandlung von "Beinahetreffern" geklärt und darauf hingewiesen, dass in vergleichbaren Fällen freiwillige DNA-Proben nur zum Ausschluss der jeweiligen Spender ausgewertet werden dürfen, nicht aber zu weiteren Ermittlungen bei bloßen Ähnlichkeiten mit den Täterspuren.

Die vorgenannten Urteile des Langerichts (LG) Osnabrück und des BGH wollten sowohl der Verurteile als auch seine beiden Verwandten auf behauptete Verstöße gegen das Grundgesetz prüfen lassen. Das BVerfG nahm diese Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung an, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt seien, nicht gegen Grundrechte oder rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen worden sei und die Verfassungsbeschwerde daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung gekommen sei, würden nicht zwingend dazu führen, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstoße.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG bestätigt Rechtsprechung zu Massengentests: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15855 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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