Der Vorsänger der BVB-Ultras verpasste 2019 das Revierderby wegen eines Aufenthaltsverbots für die Dortmunder City. Seine Klage hiergegen wies das BVerwG nun endgültig ab. Die Begründung ist überaus examensrelevant.
Borussia Dortmund und Schalke 04 sind Erzrivalen. Die Schadenfreude im Fall einer Niederlage des anderen Teams kann schon mal die Freude über den Sieg des eigenen überwiegen. Am schönsten ist es natürlich, wenn Freude und Schadenfreude zusammenkommen – weil der eigene Verein im Revierderby gewinnt. Dementsprechend haben BVB-Fans die letzten Abstiege der Königsblauen mit einem lachenden und einem weinenden Auge hingenommen.
Im April 2019 – zwei Jahre vor Schalkes erstem Abstieg nach 30 Jahren – trafen die Clubs noch mindestens zweimal pro Jahr aufeinander. Als Fan der Ultra-Szene ein Spiel, das man im Stadion sehen muss. Wer dabei sein will, darf jedoch kein Aufenthaltsverbot in der Stadt kassieren, in der das Spiel stattfindet. So passierte es aber dem Vorsänger der Borussia-Ultras, dem so genannten Capo. Ihn ordnete die Dortmunder Polizei im Vorfeld des Derbys der gewaltbereiten Dortmunder Fanszene zu – und untersagte ihm den Aufenthalt in der Dortmunder Innenstadt vor, während und nach dem Spiel für einen Zeitraum von zehn Stunden.
Ob das Verbot rechtmäßig war, wird gerichtlich nicht mehr geklärt: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) lehnte die gegen das Aufenthaltsverbot gerichtete Klage am Mittwoch in letzter Instanz ab und bestätigte die beiden Vorinstanzen (Urt. v. 24.04.2024, Az. 6 C 2.22). Sie sei bereits unzulässig, denn der mit dem Verbot einhergehende Grundrechtseingriff wiege nicht schwer genug, um die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit zu begehren. In der examensrelevanten Entscheidung stellte der 6. Senat die in eigener Rechtsprechung entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) klar.
BVerwG bleibt eigener Linie treu
Da das betreffende Revierderby nun fast taggenau fünf Jahre zurückliegt, konnte der BVB-Fan hier nur noch erreichen, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit des Verbots feststellt. Da es sich bei dem Aufenthaltsverbot für die Dortmunder Innenstadt um einen Verwaltungsakt handelt, kam nur eine FFK in Betracht. Diese Klageart hat nach § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum Ziel, nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war – bevor er sich erledigt hat, also gegenstandslos geworden ist.
Die FFK ist als "fortgesetzte" oder "verlängerte" Anfechtungsklage grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen zulässig wie diese. Hinzukommen muss ein besonderes Interesse daran, dass die Rechtswidrigkeit auch nachträglich –also nach Erledigung des Verwaltungsaktes – noch festgestellt wird. Als ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse erkennt das BVerwG in ständiger Rechtsprechung an: eine konkret belegte Wiederholungsgefahr sowie die Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Amtshaftungsprozesses (Rehabilitationsinteresse). Für beides hatte weder das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen noch das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW Anhaltspunkte gesehen.
In Betracht kam nur die dritte anerkannte Fallgruppe: wenn Betroffene Rechtsschutz gegen Maßnahmen ersuchen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Hier muss aber als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass es sich bei dem beanstandeten Verwaltungsakt um einen gewichtigen Grundrechtseingriff handelt. Bei dieser Linie blieb der 6. Senat des BVerwG nun – nachdem er den 8. Senat um Klarstellung erbeten hatte.
BVerwG: zehn Stunden Aufenthaltsverbot nicht gravierend
Nach den Vorinstanzen beabsichtigte auch der 6. Senat, dies die Klage des Dortmunder Capo mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses für unzulässig zu erklären. Er war jedoch verunsichert durch ein Urteil des 8. Senats vom 27. Januar 2021 (Az. 8 C 3.20). Deshalb unterbrachen die Richter die mündliche Verhandlung im November und baten den 8. Senat um Klarstellung. Dieser kam der Bitte am 29. Januar nach: "Das Urteil vom 27. Januar 2021 hindert den 6. Revisionssenat nicht, wie von ihm beabsichtigt zu entscheiden." Damit war der Weg frei für eine Klageabweisung.
Und genau so kam es dann auch am Mittwoch: Der 6. Senat wertete das zehnstündige Betretens- und Aufenthaltsverbot nicht als gewichtigen Eingriff in die Grundrechte des Capo. Daran ändere auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz nichts. Dieser verlange nicht, dass Kläger eine Auskunft über die Rechtslage erhalten, "wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann", teilte das BVerwG am Nachmittag zu den Gründen mit. "Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren können."
Auch eine Wiederholungsgefahr lehnte das Gericht ab. Denn der Capo hatte laut dem OVG NRW dargelegt, dass er nun definitiv nicht mehr gewaltbereit sei, und die Dortmunder Polizei hatte daraufhin angekündigt, in Zukunft keine vergleichbaren Verbote mehr gegen ihn zu erlassen.
Können Fans überhaupt gegen Aufenthaltsverbote klagen?
Dass es dem BVB-Fan wohl weniger um ein Betreten der Dortmunder Innenstadt als mehr darum ging, das Revierderby live im Stadion zu erleben, darauf ging das Gericht in der Pressemitteilung nicht ein. Das Erlebnis des Stadionbesuchs als solches begründet nach Auffassung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts also offenbar kein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbots. Ob die Richter hierzu wenigstens Erwägungen angestellt haben, wird sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, die am Mittwoch noch nicht vorlagen.
Fußballfans haben es damit schwer, nachträglich gegen polizeiliche Aufenthaltsverbote zu klagen. Das geht nur, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, insbesondere weil sie sich nicht glaubhaft von Gewalt distanzieren. Aber das werden wohl die meisten Ultras aus Eigeninteresse tun. Im Vorfeld könnten sie ein Eilverfahren anstrengen. Dann muss es aber schnell gehen: Zwischen Bekanntgabe des Verbots und dem Spiel ist oft nicht viel Zeit.
Red. Hinweis: Aktualisierte Fassung vom 25.04.2024, 09:57 Uhr.
BVB-Ultra verliert beim BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54400 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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