Verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den "Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung" und die dazu geschlossenen Zusatzverträge, kann sie im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend ausgelegt werden, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Dies hat der vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Im verhandelten Fall wandte der Arbeitgeber die Bestimmungen des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge an. Ein Arbeitnehmer verlangte, dass die tariflichen Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und dessen Zusatztarifverträge für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sein sollten.
Das BAG gab dem Klageantrag statt. Da der BAT mit dem Inkrafttreten u.a. des TV-L seine Dynamik verloren hat, sei die vertragliche Bezugnahmeregelung lückenhaft geworden; eine statische Weitergeltung des BAT mit dem nunmehr überholten tariflichen Normbestand würde nach dem Sinn und Zweck der Bezugnahmeklausel nicht den Interessen der Parteien entsprechen. Somit war besagte Klausel dahingehend ergänzend auszulegen, dass auch die Geltung der dem BAT nachfolgenden Tarifregelungen vom mutmaßlichen Willen der Arbeitsvertragsparteien mitumfasst war (Urt. v. 19.05. 2010, Az. 4 AZR 796/08).
Bundes-Angestelltentarifvertrag: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/570 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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