BVerwG zum Flughafen Berlin-Tegel: Bund muss Räumung von Kampfmitteln zahlen

01.06.2012

Die Bundesrepublik Deutschland muss dem Land Berlin die Kosten für Maßnahmen erstatten, die dem Auffinden und Räumen von Kampfmitteln auf dem Flughafen Berlin-Tegel dienten. Dies entschieden die Leipziger Richter am Donnerstag.

Dass der Bund die notwendigen Aufwendungen zum Auffinden und Beseitigen reichseigener und auf Bundesflächen auch alliierter Kampfmittel zu erstatten hat, soweit von diesen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, entspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) einer durch das Grundgesetz für verbindlich erklärten Staatspraxis. Daran ändere sich nichts dadurch, dass für die Gefahrenbeseitigung unter Umständen ein Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann. Eine unmittelbare Gefahr sei nach dem Ergebnis der Testfelduntersuchungen auf dem Flughafen Tegel gegeben (Urt. v. 31.05.2012, Az. 3 A 1.11).

Das Gelände des Flughafens Berlin-Tegel wurde bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs militärisch genutzt und war im Zweiten Weltkrieg Ziel von Luftangriffen. Nach dem Krieg wurden die Kampfmittel nicht vollständig geräumt. Die Flächen des Flughafens stehen heute teils im Eigentum des Landes Berlin, teils im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

Bei Bauarbeiten der Berliner Flughafengesellschaft an einem Rollweg des Flughafens im Jahre 2004 wurden in größerem Umfang Kampfmittel gefunden. Auch eine Luftbildauswertung bestätigte den Verdacht einer hohen Kampfmittelbelastung. Daraufhin beauftragte das Land zur weiteren Aufklärung ein Ingenieurbüro mit der umfassenden Beprobung des Flughafengeländes. Dabei wurden erhebliche Mengen an Kampfmitteln unterschiedlicher Gefährlichkeit gefunden und geräumt.

Die Klage des Landes auf Erstattung hatte vor dem BVerwG, das in diesem Bund-Länder-Streit erst- und letztinstanzlich zuständig ist, nun Erfolg.

Die Erstattungspflicht des Bundes entfalle nicht dadurch, dass die Gefahr erst durch Bauarbeiten akut wurde, die der Nutzung eines Flughafens adäquat waren, so die Leipziger Richter. Auch ihrer Höhe nach seien die Aufwendungen im Wesentlichen angemessen und notwendig.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zum Flughafen Berlin-Tegel: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6310 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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