Das Vorgehen von Schlagerstar Costa Cordalis, sich mittels eines eigenen Unternehmens von der Künstlersozialabgabe zu befreien, ist rechtens. Das hat am Mittwoch das Bundessozialgericht entschieden. Für seinen Sieg im "Dschungelcamp" muss er allerdings wohl doch nachzahlen.
Der Schlagerstar Costa Cordalis hatte ein Unternehmen gegründet, das seine eigenen Auftritte und die seiner erwachsenen Kinder Lucas und Angeliki vermarktet. Allerdings traten die drei ohne Honorar für das Unternehmen auf, um auf diesem Weg die Künstlersozialabgabe zu sparen. Das Geld aus den Konzerten strich das Unternehmen ein, den Gewinn bekamen die Gesellschafter, unter anderem die Kinder und Cordalis' Ehefrau.
Die Künstlersozialkasse (KSK) wollte dieses Geschäftsmodell nicht akzeptieren und verlangte für die Jahre 2002 bis 2004 knapp 48.000 Euro an Abgaben. Dagegen wehrte sich die Cordalis-Gesellschaft und hatte damit bereits in den Vorinstanzen Erfolg. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, die Festsetzungen der Künstlersozialabgaben seien rechtswidrig, weil das Cordalis-Unternehmen mit der Meldung der freien Bandmitglieder deren Meldepflicht erfüllt habe. Dieser Ansicht folgte nun auch das Bundessozialgericht (BSG) weitgehend.
Für das Jahr 2004 muss Costa Cordalis allerdings wohl doch noch nachzahlen - wegen des "Dschungelcamps". Laut BSG hatte Cordalis sich für den Sieg in der RTL-Sendung von seinem Unternehmen 34.800 Euro Honorar auszahlen lassen. Dieses Entgelt sei bei der Bemessung der Künstlersozialabgabe zu berücksichtigen (Urt. v. 02.04.2014, Az. B 3 KS 3/12 R).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BSG zur Künstlersozialabgabe: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11536 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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