Trotz Entscheidung des Ligaverbandes: PSG will Mbappé 55 Mil­lionen nicht nach­zahlen

13.09.2024

Nach dem Wechsel zu Real Madrid streitet Kylian Mbappé mit seinem bisherigen Club um eine Millionennachzahlung. PSG stellt auf stur und lässt es auf einen Prozess vor dem Arbeitsgericht ankommen.

Im Millionenstreit um Gehaltszahlungen an Frankreichs Fußballstar Kylian Mbappé will dessen früherer Club Paris Saint-Germain nicht nachgeben. Nach einem Entscheid des französischen Liga-Verbands vom Donnerstag, dass PSG 55 Millionen Euro an Mbappé nachzahlen muss, erklärte PSG, der Aufforderung des Rechtsausschusses des Ligaverbands (LFP) nicht nachzukommen.

Da die Zuständigkeit des Ausschusses begrenzt sei, müsse sich ein ordentliches Gericht mit der Forderung von Mbappé beschäftigen, erläuterte PSG in einer Erklärung, aus der die Sportzeitung L'Équipe und weitere französische Medien zitierten. Mbappé müsste demnach vor das Arbeitsgericht gehen, was der Stürmer auch in Erwägung ziehe. PSG warte ungeduldig darauf, "falls der Spieler versucht, diese unweigerlich rufschädigende Angelegenheit weiterzuverfolgen", heißt es in der Erklärung des Clubs.

PSG beruft sich auf mündliche Vereinbarung

Bei der geforderten Millionensumme geht es um die noch ausstehenden Monatsgehälter für April, Mai und Juni, das letzte Drittel einer Bonuszahlung für Mbappés einstige Vertragsverlängerung sowie einen "ethischen Bonus" für die letzten Vertragsmonate. Die Liga-Kommission hatte geurteilt, dass PSG seinem ehemaligen Stürmer Gehaltsbestandteile zu Unrecht nicht ausgezahlt habe, die in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgehalten waren. PSG berief sich auf eine mündliche Vereinbarung, weshalb der Club meinte, die Summe nicht zahlen zu müssen.

Der Weltmeister von 2018 war im Sommer nach sieben Jahren im PSG-Dress ablösefrei zu Champions-League-Sieger Real Madrid gewechselt.

dpa/xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Trotz Entscheidung des Ligaverbandes: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55406 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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