BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte: Kläger kann Reisemängel an seinem Wohnsitz geltend machen

23.10.2012

Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus im Ausland gemietet hat, kann Ansprüche wegen Mängeln gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. Das hat der BGH mit Urteil von Dienstag entschieden.

Die ausschließliche Zuständigkeit (nach Art. 22 Nr. 1 der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greife in diesem Fall nicht. Diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das sich weder am Sitz bzw. Wohnsitz der einen noch der anderen Partei befindet, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen.

Habe ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, könne der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 23. Oktober 2012 (Az. X ZR 157/11).

Der BGH bestätigte mit dem Urteil außerdem seine Rechtsprechung, nach der der Verbraucher von dem Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (in entsprechender Anwendung des § 651f Abs. 2 BGB) auch dann verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern seine vertragliche Leistung wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht.

Wohnsitz Schwerin, belgisches Ferienhaus, dänischer Reiseveranstalter

Hintergrund des Verfahrens war ein von den aus Schwerin stammenden Klägern gebuchtes Ferienhaus in Belgien, das ein dänischer Reiseveranstalter in seinem Katalog angeboten hatte. Bei ihrer Ankunft stellten die Kläger erhebliche Mängel fest, welche trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigt wurden. Nach ihrer daraufhin erfolgten Abreise machten sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend und erhoben Klage vor dem Amtsgericht (AG) Schwerin.

Der Reiseveranstalter rügte die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Es handele sich um einen Rechtsstreit, der unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, so dass das Gericht ausschließlich zuständig sei, in dessen Bezirk das Ferienhaus belegen sei und damit das Gericht in Lüttich (Belgien).

Das AG Schwerin hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist vom Landgericht Schwerin zurückgewiesen worden. Der X. Zivilsenat hat das Berufungsurteil nun bestätigt.

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7374 (abgerufen am: 12.11.2024 )

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