BGH zu Bußgeld bei fehlendem Visum: Flug­ge­sell­schaften müssen Rei­se­pa­piere vor Abflug prüfen

16.05.2018

Lässt eine Fluggesellschaft einen Passagier ohne gültiges Visum mitfliegen, bleibt sie auf dem Teil eines im Zielland anfallenden Bußgelds sitzen, das entschied nun der BGH.

Muss eine Fluggesellschaft überprüfen, ob ihre Passagiere alle erforderlichen Reisedokumente bei sich führen, die sie für die Einreise in das Reiseziel benötigen? Ja, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag, Urt. v. 15.05.2018, Az. X ZR 79/17. Und zwar selbst dann, wenn die Fluggesellschaft in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine entsprechende Haftung ausgeschlossen haben.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten indische Behörden der Lufthansa ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet 1415 Euro auferlegt, weil die einen Reisenden befördert hatte, der kein erforderliches Visum bei sich führte. Nach der Zahlung des Bußgeldes verlangte die Lufthansa den Betrag vom Passagier zurück.

Dieser machte jedoch geltend, dass die Fluggesellschaft ihre vertragliche Pflicht verletzt habe. Sie habe nicht überprüft, ob er als Passagier mit allen erforderlichen Dokumenten gereist ist. Tatsächlich erfolgte eine entsprechende Kontrolle nicht. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass eine solche aber weder erforderlich, noch zumutbar gewesen sei. Sie verwies unter anderem auf ihre AGB, wonach es Sache der Kunden sei, für die Reisedokumente zu sorgen.

Zwar stellt der BGH klar, dass Reisende eine vertragliche Pflicht treffe, selbst zu kontrollieren, ob er alle erforderlichen Dokumente und insbesondere ein Visum bei sich führt. Ein Mitverschulden der Fluggesellschaft könne aber nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Denn es sei in ihrem eigenen Interesse, so der BGH, dass alle Reisenden mit den erforderlichen Dokumenten befördert werden, da andernfalls unter Umständen ein Bußgeld ausländischer Behörden droht. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, der Fluggesellschaft eine Pflicht aufzuerlegen, durch geeignete Maßnahmen zu kontrollieren, ob Reisende im Besitz aller erforderlichen Reisedokumente sind.

Da das Berufungsgericht keine Erwägungen zu den jeweiligen Anteilen eines Mitverschuldens angestellt hatte, wies der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hannover (LG) zurück.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Bußgeld bei fehlendem Visum: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28633 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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