Die Deutsche Postbank AG hat nach Ansicht des BGH mit einer Werbeaktion für Kreditkarten nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstossen. Das Unternehmen hatte 2008 persönlich adressierte Werbeschreiben an seine Kunden verschickt, denen jeweils eine Kreditkarte mit dem Namen des Adressaten beigefügt war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz. Eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden nach § 4 Nr. 1 UWG liege nicht vor.
Um die Kreditkarte verwenden zu können, mussten die Bankkunden einen Freischaltauftrag unterzeichnen und der Postbank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens (§ 4 Nr. 1 UWG) und einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG). Er nahm die Postbank auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Nach Ansicht der Richter kennen die Verbraucher die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wüssten aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden könne, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande komme (Urt. v. 03.03.2011, Az. I ZR 167/09).
Der Kunde werde durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigt. Wegen der Namen auf den Kreditkarten würden sich Kunden zwar häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führe aber noch nicht zu einer unzumutbaren Belästigung.
Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreite, sei durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Danach überwiegen die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten.
Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, trat erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang.
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2684 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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