BGH sieht irreführende Werbung: Katjes muss erklären, was "kli­ma­neu­tral" heißt

von Karl Hamacher

27.06.2024

Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen mit dem Attribut "klimaneutral" werben dürfen. Karl Hamacher erläutert die Entscheidung, bei der wichtig sei, wie sehr der BGH ins Detail geht.

Kaum etwas ist derzeit populärer, als seine Produkte oder gleich das ganze Unternehmen werblich mit dem Attribut "klimaneutral" zu schmücken. Dabei bleibt nicht selten unklar, worauf sich dieses Attribut überhaupt bezieht. Geht es um CO₂-Neutralität? Und falls ja, geht es um einzelne Produkte oder gar das ganze Unternehmen? Oder um eigene Einsparungen oder lediglich um eine Kompensation durch Zertifikatehandel?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag in einem Fall des Süßwaren- und Lakritzherstellers Katjes entschieden, dass eine Werbung mit dem Zusatz "klimaneutral" irreführend ist, wenn nicht bereits in der Werbung selbst erläutert wird, wie das gemeint ist (Urt. V. 27.06.2024, Az. I ZR 98/23). Es müsse klar sein, ob sich der mehrdeutige Begriff "klimaneutral" auf eine Reduktion von CO₂ im Produktionsprozess oder auf eine bloße Kompensation von CO₂ bezieht, so der BGH. Damit legt das Karlsruher Gericht strenge Maßstäbe an. In der täglichen Werbepraxis von Unternehmen werden daher einige Umstellungen erforderlich.

Wie die Vorinstanzen den Katjes-Fall entschieden haben

Dem BGH-Urteil voraus ging ein Urteil des Landgerichts (LG) Kleve (v. 22.06.2022, Az. 8 O 44/21) sowie das dazugehörige Berufungsurteil des OLG Düsseldorf (v. 06.07.2023, Az. I-20 U 152/22).

Katjes hatte in der Lebensmittelzeitung, Ausgabe vom 19. Februar 2021, mit der Aussage "Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral" geworben. In der Werbung war ein Logo mit "klimaneutral" eingeblendet, mit dem weiteren Zusatz "Produkt climatepartner.com". Das Logo war dabei auf einer in der Werbung wiedergegebenen Produktverpackung sichtbar, die genau so vertrieben wurde.

Die Krux an der Sache: Tatsächlich verlief der eigentliche Herstellungsprozess der Produkte gar nicht CO₂-neutral. Stattdessen unterstützte der Hersteller über ein anderes Unternehmen lediglich sogenannte Klimaschutzprojekte, mit denen CO₂-Emissionen kompensiert werden. Das LG Kleve hatte die Klage der Frankfurter Wettbewerbszentrale abgewiesen, ihre hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf versteht ein Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO₂-Emissionen eines Unternehmens ("CO₂-neutral"), wobei ihm bekannt sei, dass eine solche Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall habe Katjes das auch ausreichend verständlich gekennzeichnet, indem das Unternehmen in der Werbung auf climatepartner.com hingewiesen habe.

Die Wettbewerbszentrale blieb allerdings hartnäckig und zog nach Karlsruhe.

Wie der BGH die Katjes-Werbung beurteilt

Der BGH hat Katjes nun zur Unterlassung der Werbung verurteilt. Die beanstandete Werbung sei nämlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Werbung sei mehrdeutig, weil der Begriff "klimaneutral" nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von den Lesern der Fachzeitung – nicht anders als von Verbrauchern – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO₂ im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO₂ verstanden werden könne.

Zwar verweise Katjes in seiner Werbung auf climatepartner.com. Das reicht aber nicht, so der BGH. Das OLG habe nämlich nicht beachtet, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung – ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung – die Irreführungsgefahr besonders groß sei. Es bestehe ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwendet, müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, wie "klimaneutral" vom Hersteller gemeint ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien insoweit nicht ausreichend, entschied der BGH.

Katjes hätte den Begriff "klimaneutral" insbesondere deshalb schon erklären müssen, weil die Reduktion und die Kompensation von CO₂-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität seien. In Klimaschutzfragen sei die Reduktion von Emissionen gegenüber der Kompensation vorrangig.

Zuletzt hielt der BGH die Irreführung auch für wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung sei. Damit liegt für den BGH eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG vor.

Die Urteilsgründe werden spannend

Mit dieser Entscheidung dürften viele Unternehmen erst einmal eine Weile beschäftigt sein, ihre Werbung zu überprüfen und zu ändern. Leider liegt bisher nur die Pressemitteilung des BGH vor. Spannend werden die ausformulierten Urteilsgründe, denn erst sie werden verraten, wie detailliert die Anforderungen sind, die Karlsruhe an die Werbung mit "klimaneutral" stellt.

Der Autor Karl Hamacher ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter bei JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie für Sportrecht.

Zitiervorschlag

BGH sieht irreführende Werbung: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54873 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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