Wer eine bestimmte Beschaffenheit zusagt, kann sich nicht gleichzeitig auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. "Einwandfrei" heißt einwandfrei – auch bei der Klimaanlage eines Oldtimers. Das hat der BGH entschieden.
Ein Oldtimer ist kein Neuwagen – deshalb können Käufer auch keine entsprechenden Erwartungen haben. Aber wenn der Verkäufer angibt, dass die Klimaanlage "einwandfrei" funktioniert, kann der Käufer auch genau das erwarten. Auf Alter oder Verschleiß kann sich der Verkäufer daher nicht berufen. Ein gleichzeitig vereinbarter Gewährleistungsausschluss steht dem Schadensersatzanspruch des Käufers nicht entgegen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Urt. v. 10.04.2024, Az. VIII ZR 161/23). Damit hob er ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Limburg auf und verwies den Fall zurück.
Der Kläger hatte im März 2021 im Rahmen eines Privatverkaufs einen erstmals im Juli 1981 zugelassenen Mercedes-Benz 380 SL mit einer Laufleistung von rund 150.000 km zum Preis von 25.000 Euro erworben. In der Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform hieß es dem BGH zufolge: "Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung". Da die Klimaanlage aber defekt war, verlangt der Käufer von dem Verkäufer Kosten für die Reparatur in Höhe von 1.750 Euro zurück.
In der Vorinstanz hatte der Käufer jedoch keinen Erfolg. Das LG war der Ansicht, der Gewährleistungsausschluss erstrecke sich auch auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage. Bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug müsse trotz Beschaffenheitsvereinbarung stets mit einem gewissen Instandsetzungsbedarf gerechnet werden. Der Käufer habe daher nicht erwarten dürfen, dass die schon lange Zeit über ihre technische Lebensdauer hinaus betriebene Klimaanlage auch weiterhin funktionieren werde. Diese Ansicht teilte der BGH jedoch nicht.
BGH: Haftungsausschluss gilt nicht für vereinbarte Beschaffenheit
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sei bei einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel gelten soll. So sieht es der VIII. Zivilsenat. Wenn sich ein Gewährleistungsausschluss auch auf vereinbarte Beschaffenheiten erstrecken würde, wäre eine entsprechende vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien "ohne Sinn und Wert", so das Gericht. Bei der Frage spiele weder das Alter des Autos noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage eine Rolle.
Über den konkreten Fall muss das LG Limburg nun erneut verhandeln und entscheiden.
fkr/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
BGH zur Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54305 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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