Gehören die Kosten, einen morschen Baum zu fällen, zu den "Kosten der Gartenpflege"? Der BGH hat diese bislang umstrittene Frage geklärt.
Lässt der Vermieter einen morschen Baum fällen, darf er die Kosten grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 10.11.2021, Az. VIII ZR 107/20).
In dem Fall aus Niedersachsen hatte eine Wohnungsgenossenschaft im Jahr 2015 eine mehr als 40 Jahre alte Birke auf dem Anwesen fällen lassen, weil sie nicht mehr standfest war. Die Kosten von knapp 2.500 Euro legte die Vermieterin mit der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um.
Die Klägerin sollte davon rund 415 Euro übernehmen. Sie zahlte nur unter Vorbehalt und forderte vor Gericht das Geld zurück. Tatsächlich war die Frage, ob die Kosten für das Fällen eines absterbenden Baumes zu den umlagefähigen "Kosten der Gartenpflege" gehören, bislang nicht höchstrichterlich geklärt - und umstritten.
Einige Gerichte waren der Ansicht, dass der Vermieter damit nur seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkomme oder einen Mangel beseitige. Das müsse er aus eigener Tasche bezahlen.
Bäume sind quasi verholzte Pflanzen
Das sehen die BGH-Richterinnen und -Richter anders: In der Betriebskostenverordnung seien Baumfällarbeiten zwar nicht ausdrücklich genannt, sondern nur die "Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen". Bäume seien aber quasi verholzte Pflanzen. Und eine Erneuerung setze regelmäßig die vorherige Entfernung voraus.
Dem Karlsruher Urteil zufolge kann hier außerdem von laufenden Kosten gesprochen werden - auch wenn nicht jedes Jahr ein Baum gefällt werde. Denn der Gartenpflege seien "längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent". Die Beseitigung eines Baumes stelle für den Mieter auch kein völlig unerwartetes Ereignis dar.
dpa/tap/LTO-Redaktion
BGH zur Umlage der Betriebskosten: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47023 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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