Der BGH hat die Rechte von Reisenden bei einer Insolvenz ihres ausländischen Reiseveranstalters gestärkt. Wenn Urlauber bei einem solchen über ein deutsches Reisebüro ihren Urlaub buchen, muss das Büro genau prüfen, ob die Reisenden im Falle einer Pleite des Veranstalters abgesichert sind. Die bloße Wiedergabe von dessen Erklärung reicht nicht, so die Richter.
Reisebüros müssen eine für den Insolvenzfall greifende Kundengeldabsicherung des Reiseveranstalters nachweisen, dessen Angebote sie vermitteln. Das gilt auch für alle im EU-Ausland ansässigen Veranstalter. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. Dass das Reisebüro bloß eine entsprechende Erklärung des Reiseveranstalters wiedergibt, reicht nicht aus (Urt. v. 25.11.2014, Az. X ZR 105/13).
Die Richter entschieden den Fall eines Ehepaars, welches eine Kreuzfahrt bei einem niederländischen Reiseveranstalter gebucht hatte. Ein deutsches Internet-Reisebüro hatte ihnen diese vermittelt und den Reisepreis kassiert. Die gebuchte Kreuzfahrt fand aber wegen finanzieller Probleme des Veranstalters nicht mehr statt, später meldete dieser dann Insolvenz an, den erhaltenen Reisepreis zahlte er nicht zurück.
So verklagte das Paar das Reisebüro auf Rückzahlung und hatte damit bereits in den Vorinstanzen Erfolg. Schon dort hieß es, der Reisevermittler hätte sich vergewissern müssen, dass der gezahlte Preis zweifelsfrei abgesichert sei.
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Diesen Anforderungen glaubte das Internet-Reisebüro allerdings auch nachgekommen zu sein. Es hatte dem Paar zuvor eine Kopie eines Sicherungsscheins eines niederländischen Kundengeldabsicherers vorgelegt. Offenbar hatte das Reisebüro aber nicht bemerkt, dass die Versicherung die Reise des Ehepaars nicht abdecken würde. Diese lehnte die Erstattung des Reisepreises später ab, da ihre Haftung nur auf Reisen beschränkt sei, die ausschließlich auf dem niederländischen Markt angeboten werden. Die Kreuzfahrt, die das Paar gebucht hatte, gehörte nicht dazu.
Das hätte das deutsche Reisebüro aber erkennen müssen, entschied nun auch der u.a. für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat. Gemäß § 651k Abs. 4 iVm Abs. 5 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Reisevermittler das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt. Das gelte bzgl. aller im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter, so der BGH.
Das Reisebüro müsse zwar keinen Sicherungsschein vorlegen. Es bedarf aber eines Nachweises, der sich auf die konkret gebuchte Reise bezieht. Dem ist das Reisebüro nach Ansicht der Richter aber nicht nachgekommen. Sonst hätte es wohl bemerkt, dass der von dem Ehepaar gezahlte Preis gerade nicht abgesichert war.
una/dpa/LTO-Redaktion
BGH zu insolventem Reiseveranstalter: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13920 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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