Wohnungseigentümer können nicht verhindern, dass über ihnen lebende Eigentümer in ihrer Wohnung den leiseren Teppichboden durch Parkett ersetzen. Ein Vertrauensschutz bestehe nicht, entschied der BGH am Freitag. Maßgeblich sei allein, dass die Schallschutzwerte eingehalten werden, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten.
Ein Rentner-Paar aus Travemünde an der Ostsee hatte gegen die neuen Eigentümer der über ihnen liegenden Wohnung geklagt. Diese hatten den Teppichboden, der seit dem Erstbezug der Wohnung Anfang der 1970er Jahren dort gelegen hatte, gegen einen Laminatboden ausgetauscht. In der Folge war es in der darunter liegenden Wohnung lauter geworden – zu laut nach Ansicht des Rentner-Paares. Schließlich sei bei der Errichtung des Gebäudes mit dem hohen Standard mit Teppich geworben worden. Dies begründe einen Vertrauensschutz.
Während die Pensionäre mit Ihrer Klage auf Widerverlegung eines Teppichbodens oder eines der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelages vor dem Amtsgericht Lübeck noch Erfolg hatten, wies das Landgericht (LG) Itzehoe die Klage ab.
Der unter anderem das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigte mit seinem Urteil nun die Entscheidung des LG (Urt. v. 27.02.2015, Az. V ZR 73/14). Maßgeblich seien die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzbestimmungen. Diese würden auch mit dem neuen Bodenbelag eingehalten.
Ein höheres Schallschutzniveau könne sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Die Gemeinschaftsordnung enthalte keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden vorsahen, sei unerheblich.
mbr/LTO-Redaktion
BGH zur Trittschalldämmung in Eigentumswohnungen: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14815 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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