BGH zur unerlaubten Untervermietung: Kein uneingeschränktes Kündigungsrecht des Vermieters

04.12.2013

Ein Vermieter kann seinem Mieter wegen einer unerlaubten Untervermietung nicht ohne Weiteres fristlos kündigen. In dem Fall, den der BGH am Mittwoch zu entscheiden hatte, war dem Hauptmieter nach einem Widerruf der Genehmigung zur Untervermietung fristlos gekündigt worden, obwohl er alles getan hatte, um die Untermieter aus der Wohnung zu bekommen.

Der Hauptmieter hatte die Wohnung seinerseits vermietet. Nachdem sein Vermieter die Genehmigung dieser Untervermietung widerrufen hatte, kündigte er den Untermietern und führte sogar einen Räumungsprozess. Damit habe er alles rechtlich Mögliche und Erforderliche getan, so dass der Vermieter ihm keine Verletzung seiner Vertragspflichten vorwerfen könne, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Damit sei eine fristlose Kündigung des Hauptmieters durch den Vermieter nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus "wichtigem Grund" ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass der Hauptmieter seinem Untermieter einen Räumungsvergleich unter Bewilligung einer verlängerten Räumungsfrist angeboten hatte. Denn die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens hätte nicht deutlich früher zu einer Räumung der Wohnung geführt (Urt. v. 04.12.2013, Az. VIII ZR 5/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur unerlaubten Untervermietung: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10252 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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