Das Häkchen an einem Kontrollkasten, womit Nutzer deutlich machen sollen, dass sie die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen, ausgedruckt oder gespeichert haben, sichert den Anbieter rechtlich nicht ab. Nach einer Entscheidung des BGH reicht es nicht aus, die Widerrufsbelehrung lediglich auf der eigenen Internetseite zum Abruf zur Verfügung zu stellen.
Eine Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in einer "zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise" zugehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil betont und einer Seminarinteressierten, die sich nach ihrer Anmeldung umentschieden hatte, Recht gegeben (Urt. v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13).
Der Kläger, der auf seiner Internetseite ein Seminar angeboten hatte, hatte auf der darin eingebundenen Anmeldeseite einen Kontrollkasten plaziert. Mit Anklicken sollte der Interessierte erklären, die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder gespeichert zu haben. Daneben befand sich ein Link, der zu dieser Belehrung führte. Die Anmeldebestätigungen, die die Teilnehmer erhalten hatten, enthielten allerdings keine Widerrufsbelehrungen.
Wenn die Widerrufsbelehrung lediglich auf der Homepage des Anbieters zum Abruf bereitstehe, so ginge sie dem Verbraucher nicht in der Weise zu, wie § 355 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) es vorschreibe. Dies sei erst der Fall, wenn der Verbraucher die Belehrung tatsächlich selbst ausgedruckt habe.
Der Anbieter hatte sich auf den Standpunkt gestellt, durch Anklicken des Kontrollkästchens erkläre jeder Verbraucher, die Belehrung hinreichend zur Kenntnis genommen zu haben. Es verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich später auf einen Formverstoß berufe.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Widerrufsbelehrung: . In: Legal Tribune Online, 10.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12221 (abgerufen am: 16.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag