Das Heidelberger Hard Rock Café hat vom BGH einen Dämpfer erhalten. Die Gaststätte, die nicht zur bekannten Hard-Rock-Kette gehört, darf zwar ihren Namen weiter führen, muss aber auf den lukrativen Vertrieb ihrer Merchandising-Artikel verzichten. Dies entschied das Gericht am Donnerstag.
Mit ihrer Entscheidung korrigierten die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) die Urteile der Vorinstanzen, in denen die Heidelberger noch auf ganzer Linie recht bekommen hatten. Ansprüche gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants unter der Bezeichnung "Hard Rock" seien verwirkt, weil die klagende Hard-Rock-Kette diese Firmierung mehr als 14 Jahre geduldet hatte (Urt. v. 15.08.2013, Az. I ZR 188/11).
Der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch das Heidelberger Hard Rock Café verletzt dagegen nach Ansicht der Richter die Markenrechte der Hard-Rock-Kette und verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.
In einem weiteren Verfahren muss jetzt geklärt werden, wie viel Schadensersatz das Heidelberger Café an die internationale Gruppe zahlen muss.
dpa/age/LTO-Redaktion
BGH zu Heidelberger Hard Rock Café: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9364 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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