Ein privat Krankenversicherter ging mit dem Bolzenschneider auf einen Außendienstmitarbeiter los. Nun entschied der IV. Zivilsenat am Mittwoch, dass bei einer derart schweren Vertragsverletzung der Versicherer den Vertrag auch dann kündigen darf, wenn dieser eine Pflichtversicherung betrifft.
Der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 206 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz, der eine Kündigung ausschließt, sei einschränkend auszulegen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). So dürfe das Versicherungsunternehmen zwar nicht kündigen, wenn der Versicherte seine Prämien nicht bezahlt - wohl aber bei anderen schweren Vertragsverletzungen (Urt. v. 07.12.2011, Az. IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11).
In einem Fall hatte der Versicherte falsche Abrechnungen über die angebliche Verschreibung von Medikamenten eingereicht und damit rund 3.800 Euro zu viel von seiner Versicherung kassiert. In einem weiteren Fall hatte der Versicherte einen Außendienstmitarbeiter mit einem Bolzenschneider attackiert. In beiden Fällen sei die Kündigung rechtens, so der BGH.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5007 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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