Einem gewerblichen Großvermieter ist es in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Anwaltskosten sind daher vom Mieter nicht zu erstatten. Das entschied der BGH am Mittwoch.
Der BGH setzt mit der Entscheidung seine Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlich entstandener Anwaltskosten fort.
Die gewerbliche Vermieterin, ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt, bestand bis zum BGH auf einer Erstattung der durch die fristlose Kündigung entstandenen Anwaltskosten gegen ihre ehemaligen Mieter.
Erfolglos, wie nun der VIII. Zivilsenat entschied (Urt. v. 06.10.2010, Az. VIII ZR 271/09). Handelt es sich wie bei dem Rückstand mit zwei Monatsmieten um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall, bedarf der gewerbliche Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe. Nimmt er sie dennoch in Anspruch, hat der Mieter die entstandenen Kosten nicht zu tragen.
Das gilt übrigens, wie der Senat ausdrücklich klar stellt, unabhängig davon, ob der Großvermieter über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
BGH: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1659 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag