Eine Vollkasko-Versicherung muss nicht zahlen, wenn der Autofahrer grob fahrlässig im Vollrausch einen Unfall verursacht. Das entschieden die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch verkündeten Urteil.
Nach dem reformierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann die Leistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden gekürzt werden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) darf der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (Urt. v. 22.06.2011, Az. IV ZR 225/10).
Ein solcher Fall komme etwa bei absoluter Fahruntüchtigkeit, also ab 1,1 Promille, in Betracht. Nötig sei aber immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles.
Mehr dazu demnächst auf LTO.de.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
OLG Frankfurt: Leistungsverweigerungsrecht der Versicherung bei verschwiegener Vorerkrankung
Versicherungsbranche: Versicherer erwarten höhere Beiträge wegen EuGH-Urteil
EuGH: Versicherungstarife müssen geschlechtsneutral sein
BGH: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3575 (abgerufen am: 18.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag