BGH zum Urheberpersönlichkeitsrecht: NPD darf Höhner-Lieder nicht im Wahl­kampf nutzen

06.10.2017

Die NPD hat beim Landtagswahlkampf in Thüringen vor drei Jahren Lieder der Höhner gespielt. Das muss die Band nicht hinnehmen, hat nun  auch der BGH klar gestellt.

Die rechtsextreme NPD darf Lieder der Kölner Band Höhner nicht im Wahlkampf nutzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte nun ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts und wies eine Nichtzulassungsbeschwerde der NPD ab. Demnach verletzte das Abspielen der Songs "Wenn nicht jetzt, wann dann" und "Jetzt geht's los" bei NPD-Wahlkampfveranstaltungen das Urheberpersönlichkeitsrecht. Zuvor hatten Kölner Medien über den in dieser Woche veröffentlichten BGH-Beschluss berichtet (Beschl. v. 11.05.2017, Az. I ZR 147/16).

Die NPD hatte 2014 während des Landtagswahlkampfs in Thüringen die beiden Lieder stets unmittelbar nach der Rede des Landesvorsitzenden abgespielt, wenn dieser zu Gesprächen mit Bürgern überleitete. Damit seien die Musikstücke unzulässigerweise in die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung integriert worden, befand das Gericht. Eine solche "mittelbare Beeinträchtigung des Werkes" müsse der Urheber nicht hinnehmen.

Dabei sei es nicht notwendig, dass das Lied selbst verändert wird, sondern es genüge eine Beeinträchtigung durch "Form und Art der Wiedergabe". Bei der Verwendung von Musik im Wahlkampf könne das "durch einen Transfer der von den Werken ausgehenden Stimmung" geschehen, so der BGH. "Wir sind froh, dass die Gerechtigkeit obsiegt hat und wir uns nicht weiter von Extremen, egal ob von rechts oder von links, vor den Karren spannen lassen müssen", sagte Höhner-Sänger Henning Krautmacher dem Kölner Stadt-Anzeiger (Freitag).

Die Höhner hatten gegen die NPD auf Unterlassung geklagt und in zwei Instanzen Recht bekommen. Das OLG Jena hatte keine Revision zugelassen - dagegen hatte die NPD beim BGH Beschwerde eingelegt. Der BGH hat bereits im Mai über den Fall entschieden, den Beschluss aber erst am Mittwoch veröffentlicht.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Urheberpersönlichkeitsrecht: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24889 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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