BFH zu Kindergeld: Anspruch der Eltern trotz Wehrdienst des Kindes

12.11.2014

Eltern können während des freiwilligen Wehrdienstes ihres Kindes einen Anspruch auf Kindergeld nur haben, wenn es in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Das entschied der BFH, wie heute bekannt wurde.

In seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 (Az. III R 53/13) bejahte der III. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) zwar den Anspruch der Eltern auf Kindergeld, machte jedoch auch deutlich, dass dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten. So sei ein Anspruch der Eltern nur dann gegeben, wenn das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird.

Im vorliegenden Fall bezog die Mutter für ihren 1994 geborenen Sohn bis Oktober 2012 Kindergeld. Statt wie zunächst geplant eine Ausbildungsstelle anzutreten, leistete der Sohn ab Oktober 2012 freiwilligen Wehrdienst. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Dienstantritt mit der Begründung auf, dass der Sohn die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nun nicht mehr erfülle. Sowohl der Einspruch als auch die Klage der Mutter vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos.

Zwar bestätigte der BFH grundsätzlich die Auffassung des FG, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, Kinder im freiwilligen Wehrdienst beim Kindergeldanspruch nicht ausdrücklich zu berücksichtigen, solche in anderen Freiwilligendiensten wie dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr aber schon. Denn der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass den Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstehen.

Anspruch nur bei Berufsausbildung

Der BFH entschied jedoch auch, dass der Kindergeldanspruch fortbestehe, wenn der freiwillige Wehrdienst eine Maßnahme zur Ausbildung in einem militärischen oder zivilen Beruf darstellt. Die konkrete Kindergeldberechtigung sei dabei abhängig von der Ausgestaltung und der Art der Durchführung des freiwilligen Wehrdienstes im Einzelfall.

So sei eine Ausbildung für einen militärischen Beruf gegeben, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn diene. Hierfür käme es darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolge und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet sei.

Wegen der Möglichkeit einer zivilen Ausbildung während des Wehrdienstes verwies der BFH auf die bereits in früheren Urteilen entschiedenen Fälle der Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Letzterre sei auch dann eine Berufsausbildung, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt.

Da das FG zu der konkreten Ausgestaltung des freiwilligen Wehrdienstes im vorliegenden Fall jedoch keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück.

afl/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Kindergeld: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13778 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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