Der BGH hatte am Donnerstag über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" zu entscheiden. Ein abschließendes Urteil konnte der I. Zivilsenat über das Zeichen der Stiftung Warentest allerdings noch nicht fällen: Die Verkehrsdurchsetzung der Marke sei von der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt worden.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) kam – genau wie zuvor schon das Bundespatentgericht (BPatG) – zu dem Schluss, dass es sich bei der Wort-Bild-Marke "test" um eine beschreibende Angabe handelt, der jede Unterscheidungskraft fehlt. Die Eintragung einer solchen Marke sei nur dann möglich, wenn sie sich durch Benutzung beim allgemeinen Publikum durchsetze und so Unterscheidungskraft gewinne.
Zur Klärung einer solchen "Verkehrsdurchsetzung" hatte das BPatG ein Meinungsforschungsgutachten in Auftrag gegeben. Ergebnis des Gutachtens war, dass rund 43 Prozent der Befragten die Marke "test" der Stiftung Warentest zuordnen. Dem BPatG reichte dies aus, um eine Verkehrsdurchsetzung anzunehmen.
Der BGH sieht das anders. Zudem sei die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der eingetragenen Form benutzt worden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass ihre Bekanntheit seitdem weiter abgenommen habe. Auch die übrigen Indizien (Marktanteil, Auflage, Werbeaufwendungen und Dauer des Vertriebs des Magazins von Stiftung Warentest) reichten für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus, da sie dem Ergebnis des Meinungsforschungsgutachtens entgegenstünden.
2004 zu Unrecht eingetragen?
Die Karlsruher Richter verwiesen die Sache nun zur erneuten Entscheidung an das BPatG zurück. Das Gericht müsse insbesondere prüfen, ob das DPMA die Marke "test" 2004 zu Unrecht eingetragen hat. Denn eine wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke könne nur dann gelöscht werden, wenn sie - mangels Verkehrsdurchsetzung - zu Unrecht eingetragen worden war und bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auch keine Verkehrsdurchsetzung erlangt habe (Besch. v. 17.10.2013, Az. I ZB 65/12).
Die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke "test" war 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eingetragen worden.
Bereits 2006 hatte der Axel Springer Verlag die Löschung der Marke beantragt, da sie lediglich beschreibenden Charakter habe und insofern nicht eintragungsfähig gewesen sei. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gab dem Löschungsantrag seinerzeit statt, auf eine Beschwerde der Markeninhaberin hob das BPatG 2008 die Löschungsanordnung jedoch wieder auf.
mbr/LTO-Redaktion
BGH zum Streit um Marke "test": . In: Legal Tribune Online, 18.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9846 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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