BGH zu Zwangsvollstreckung: Gläubiger von Rundfunkbeiträgen eindeutig

10.07.2015

Bei der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen sieht der BGH keine Verwechslungsgefahr auf der Gläubigerseite. Damit hob er den Beschluss des LG Tübingen auf, das einen Vollstreckungsantrag wegen formeller Fehler abgelehnt hatte.

Im Vollstreckungsersuchen eines Rundfunksenders ist klar, dass nicht der Beitragsservice (ehemalige GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag (Beschl. v. 10.07.2015, Az. I ZB 64/14).

Der Südwestrundfunk betrieb gegen einen Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge. Aufgrund des vom Rundfunksender eingereichten Vollstreckungsersuchens erließ der Gerichtsvollzieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c Zivilprozessordnung). Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht (AG) Nagold zurück. Das Landgericht (LG) Tübingen hob die Eintragsanordnung allerdings wieder auf.

Nach dessen Auffassung leide das Vollstreckungsersuchen an formellen Mängeln. So seien Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde nicht erkennbar bezeichnet. Ebenso fehle es an einem Dienstsiegel und an der Unterschrift des Behördenleiters. Diese Angeben seien nicht entbehrlich. Es sei ebenso nicht ersichtlich, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist und auch der zu vollstreckende Verwaltungsakt sei nicht ausreichend bezeichnet worden.

Verwechslungsgefahr ausgeschlossen: Gläubiger eindeutig

Der BGH hob den Beschluss des LG Tübingen nach Rechtsbeschwerde durch den Rundfunksender auf. Es könne überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk, und nicht der ebenfalls aufgeführte Beitragsservice (früher: GEZ) Gläubiger der eingeforderten Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (vom 17. Dezember 2010, RBStV) ergebe sich eindeutig, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Der Beitragsservice diene dabei lediglich als örtlich ausgelagerte Inkassostelle.

Ebenso habe das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Es sei eben nicht erforderlich, den Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde genauestens zu bezeichen. Ebenso wenig fehle eine Unterschrift oder ein Dienstsiegel, weil das Schreiben zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei, bei denen diese Angaben entbehrlich sind.  Im Ersuchen seien die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide ausreichend genau angegeben gewesen. Dagegen habe es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsaktes bedurft: Ein solcher allgemeiner Bescheid sei neben Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Zwangsvollstreckung: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16189 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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