BGH zu möglicher Fahrerflucht: Keine Strafbarkeit wegen blutender Fingerkuppe?

15.10.2014

Unfallbeteiligte müssen nicht unter allen Umständen am Unfallort ausharren. Ein Entfernen ohne vorherige Feststellung der Personalien kann auch dann berechtigt sein, wenn es aus gesundheitlichen Gründen geboten ist. Der BGH hat die Verurteilung eines Unfallverursachers aufgehoben, weil dieser erst seinen blutenden Finger versorgen ließ, bevor er die Polizei anrief.

Eine blutende Wunde am Finger kann ein strafrechtlich relevanter Grund sein, eine Unfallstelle zu verlassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss die Verurteilung eines Mannes wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort aufgehoben (Beschl. v. 27.08.2014, Az. 4 StR 259/14).

Der Angeklagte hatte den Unfall nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) Magdeburg selbst verursacht, die Unfallstelle sodann jedoch im Pkw eines Bekannten verlassen. Beim Einsteigen in dessen Fahrzeug habe er eine blutende Wunde an seinem Finger bemerkt und sich daraufhin von dem Bekannten in ein Krankenhaus bringen lassen. Erst nachdem man ihn dort versorgt hatte, habe er die Polizei benachrichtigt.

Diese Feststellungen seien jedoch lückenhaft und ließen eine Verurteilung nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) nicht zu, befanden nun die BGH-Richter. Das LG habe nicht geklärt, aus welchen Motiven der Angeklagte den Unfallort wirklich verlassen habe. Aus dem vorinstanzlichen Urteil gehe insbesondere nicht hervor, ob der Mann noch vor Verlassen der Unfallstelle seine Verletzung bemerkt hatte oder erst danach. Dies sei aber entscheidend, weil er möglicherweise berechtigt oder entschuldigt gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gehandelt haben könnte, wenn er den Unfallort "zumindest auch" wegen des blutenden Fingers verlassen hätte, so der BGH.

Das LG muss nun weitere Feststellungen zu dieser Frage treffen. Der BGH hat die Sache an eine andere Strafkamer des LG verwiesen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu möglicher Fahrerflucht: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13493 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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