Zwei Männer sind wegen Handels mit CBD-Blüten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Ihre Revision, in der sie unter anderem rügten, die Verurteilung beeinträchtige die Warenverkehrsfreiheit, blieb nun vor dem BGH erfolglos.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revisionen zweier Männer verworfen, die wegen Handels mit CBD-Blüten vom Landgericht Berlin (LG) zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren (Beschl. v. 23.06.2022, Az. 5 StR 490/21). Die Entscheidung wurde nun bekannt.
Nach den Urteilsfeststellungen des LG erwarb einer der Männer – mit Unterstützung des zweiten Mannes und eines unbekannt gebliebenen Dritten – im September und Oktober 2019 jeweils 60 Kilogramm Blüten von Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD). Die CBD-Blüten verkaufte er gewinnbringend an Großhändler weiter, die diese ihrerseits an Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten.
Rechtsfehler konnte der BGH-Senat in der Entscheidung des LG nun keine erkennen. Das LG habe die CBD-Blüten zu Recht als Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeordnet. Die Blüten fielen auch nicht unter eine Ausnahmevorschrift für Cannabis, wonach kein Verstoß gegen das BtMG vorliegt, wenn der Missbrauch der Blüten zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Würden die Blüten beispielsweise beim Backen erhitzt, könne dadurch weiteres THC freigesetzt werden, erklärte das Gericht. Letztlich habe dadurch die Möglichkeit bestanden, sich doch noch einen Rausch zu verschaffen.
BGH: Rechtsprechung des EuGH lässt keine Fragen offen
Die Revisisonsbegründung stützte sich dabei auch auf einen angeblichen Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV). Letztere werde durch die Verurteilung beeinträchtigt, so die beiden Männer in der Revision.
Überzeugen konnte diese Argumentation den BGH jedoch nicht. Bei den Blüten handele es sich um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten ist und die daher nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfallen. Die Rechtslage sei so klar, dass keine Veranlassung bestehe, eine Entscheidung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens einzuholen, so der BGH. Auch die bisher zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung des EuGH lasse keine andere Sichtweise nicht zu.
Angesichts der Möglichkeit eines gesundheitsgefährdenden Missbrauchs der CBD-Blüten hat der BGH in der LG-Entscheidung auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gesehen.
Damit bleibt die Revision der beiden Männer erfolglos, das Urteil des LG ist rechtskräftig.
cp/LTO-Redaktion
BGH zur Warenverkehrsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49862 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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