Nach dem Tod einer Fahrradfahrerin wurden zwei Kölner Raser wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Die Aussetzung zur Bewährung hat der BGH nun aufgehoben. Die Begründung für die Aussetzung zur Bewährung reichte dem BGH nicht aus.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom Donnerstag die Strafaussetzung zur Bewährung gegen zwei junge Männer aufgehoben (Urt. v. 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16). Die beiden waren nach einem Autorennen, bei dem eine Fahrradfahrerin zu Tode gekommen war, wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Die Höhe der Freiheitsstrafe sei dagegen nicht zu beanstanden, fanden die Karlsruher Richter.
Nach den Erkenntnissen der Vorinstanz trug sich das Tatgeschehen folgendermaßen zu: Die beiden Angeklagten, zu dieser Zeit 21 und 22 Jahre alt, fuhren am 14. April 2015 gegen 18:45 Uhr mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen (Motorleistungen 171 und 233 PS) in Richtung der Rheinterrassen in Köln-Deutz. Im Laufe der Fahrt entschlossen sich die jungen Männer spontan zu einem Wettrennen, um sich voreinander aufzuspielen.
Daher fuhren sie eng hintereinander mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch das Kölner Stadtgebiet. In einer langgezogenen Linkskurve, die der vorausfahrende Angeklagte mit 95 km/h anstelle der zulässigen 50 km/h durchfuhr, verlor er, bedrängt vom Mitangeklagten, die Kontrolle über sein Fahrzeug. Der Wagen kam von der Fahrbahn ab und erfasste eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin, die wenig später ihren schweren Verletzungen erlag.
BGH: Verurteilte haben günstige Bewährungsprognose
Die beiden Angeklagten waren deshalb vom Landgericht (LG) Köln zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Daneben ordnete die Kammer für die Neuerteilung der den Angeklagten entzogenen Fahrerlaubnisse Sperrfristen von drei Jahren und sechs Monaten an. Die Freiheitsstrafen hatte das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, womit die beiden Männer auf freiem Fuß bleiben würden, sollten sie nicht gegen ihre Auflagen verstoßen.
Die Aussetzung der Strafen zur Bewährung wollte die Staatsanwaltschaft nicht hinnehmen und wandte sich im Wege der Revision an den BGH. Der 4. Strafsenat in Karlsruhe folgte den Anklägern nun insoweit, als die Aussetzungsentscheidung nicht rechtsfehlerfrei zustande gekommen sei.
Das LG habe den Angeklagten zwar rechtsfehlerfrei eine günstige Legalprognose nach § 56 Strafgesetzbuch (StGB) bescheinigt. Danach setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß die bloße Verurteilung als Warnung ausreicht und der Verurteilte künftig nicht mehr straffällig wird. Dies gilt nach Abs. 1 allerdings grundsätzlich nur bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.
Liegt die Höhe aber über einem und noch unter zwei Jahren, so schreibt Abs. 2 vor, dass es für eine Aussetzung besonderer Umstände bedarf, die sich aus einer Gesamtwürdigung der Tat ergeben müssen. Eben dies sei nicht ausreichend geprüft worden, warf der BGH nun dem LG vor.
BGH zu fahrlässiger Tötung einer Radfahrerin: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23382 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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