Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, wie die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung eines Firmenwagens zu ermitteln ist. Zulässig ist eine pauschale Berechnung in Anlehnung an die ertragsteuerliche 1%-Regelung oder die Berechnung nach den tatsächlichen Kosten. Eine anteilige Kürzung des Pauschalwerts im Verhältnis der vorsteuerbelasteten zu den nicht mit Vorsteuer belasteten tatsächlichen Kosten ist hingegen nicht erlaubt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) billigte mit seinem Urteil die Praxis der Finanzverwaltung, wonach auch bei der Umsatzsteuer die aus dem Einkommensteuerrecht bekannte "1%-Methode" angewandt werden kann (BFH Urt. v. 19.05.2010, Az. XI R 32/09). Nach dieser Regelung wird monatlich 1% des Listenpreises des Pkw pauschal als Entnahme behandelt.
Im Streitfall hatte ein Unternehmen den Wert nach der 1%-Methode ermittelt, ihn dann aber zur Ermittlung der Umsatzsteuer um rund 35 % gekürzt. Dieser Prozentsatz entsprach dem Anteil an den tatsächlichen Pkw-Kosten, die laut der Buchführung nicht mit Vorsteuer behaftet waren.
Die Richter hielten diese Kombination der Ermittlung nach den tatsächlichen Kosten und nach der Pauschalmethode nicht für statthaft. Sie entschieden, dass sich ein Unternehmen für eine der beiden Methoden entscheiden muss.
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Kraftfahrzeuge im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht
Praktiker-Lexikon Umsatzsteuer
BFH zur Privatnutzung von Firmenwagen: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1524 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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