Der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer kann auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält. Dies entschied der BFH in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.
Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern, so die Richter. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweise (Urt. v. 17.02.2011, Az. V R 39/09).
Ein Unternehmen hatte in Rechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl sie die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Es hatte keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer vermerkt, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 UStG beachtet.
Der Rechnungsempfänger verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug.
Das Finanzamt hielt die Steuerbeträge für nach § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Das Unternehmen war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und er dürfe deshalb nicht in Anspruch genommen werden. Die Klage hatte nur erstinstanzlich Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
Nach Ansicht der Münchner Richter könne die Regelung in § 14c UStG ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) gab der BFH ausdrücklich auf.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BGH: Beim Gebrauchtwagenkauf muss Umsatzsteuer angegeben werden
BFH: Umsatzsteueranspruch des Fiskus im Insolvenzfall gestärkt
FG Berlin-Brandenburg: Pornoseiten-Betreiber muss Umsatzsteuer in Deutschland zahlen
BFH zum unberechtigten Umsatzsteuerausweis: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3356 (abgerufen am: 03.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag