BFH zum Verkauf von Privatsammlungen: Kein gemein­sames "Sam­mel­thema" bei 140 Pelz­män­teln

23.09.2015

Eine Frau muss Umsatzsteuer für eine Reihe von eBay-Verkäufen zahlen. Dass die 140 Pelzmäntel verschiedener Größe allesamt aus der Privatsammlung ihrer verstorbenen Schwiegermutter stammen, wollte der BFH der Klägerin nicht glauben.

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass derjenige, der planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen über eine Internet-Handelsplattform verkauft, eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt (Urt. v. 12.08.2015, Az. XI R 43/13).

Die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei "Verkäuferkonten" bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 Euro.

Die Klägerin gab an, sie habe im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung aus den Jahren 1960 bis 1985 über eBay veräußert. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße "schon mal ändern" könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.

Kein "Sammelthema" erkenntlich

Nachdem das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für diese Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage noch statt, da im Verkauf von Teilen einer Privatsammlung keine unternehmerische Tätigkeit liege.

Der BFH ist dieser Beurteilung nicht gefolgt. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht mit jener eines privaten Sammlers zu vergleichen, sie habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) "Sammlung" der Schwiegermutter - verkauft. Nicht berücksichtigt habe das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches "Sammelthema" verfolgt worden sein sollte.

Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei die Frage, ob der Verkäufer aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel wie z.B. ein Händler bedient hat. Das sei hier gegeben; auch der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zum Verkauf von Privatsammlungen: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16982 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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