Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 ist nicht zu beanstanden, entschied der BFH mit Urteilen vom Donnerstag. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiedervereinigung.
In den zugrundeliegenden Streitfällen hatten eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 beziehungsweise 2007 geklagt und geltend gemacht, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten der Kläger nicht (BFH, Urt. v. 21. Juli, Az. 2011 II R 50/09 und II R 52/10).
Der Bund dürfe den Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben, so die Münchner Bundesrichter. Der Solidaritätszuschlag habe auch nicht zeitlich begrenzt werden müssen.
Durch Zeitablauf sei das Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig geworden. Allerdings dürfe eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden.
cla/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3828 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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