Nach einem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einen Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde.
Im entschiedenen Fall hatte der Sohn des Klägers seinen Zivildienst am 4. August 2003 angetreten. Die Familienkasse hatte in der Folge nur 9 Monate des 10-monatigen Zivildienstes über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus berücksichtigt. Die Behörde ging dabei in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung im ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat es hingegen mit Urteil vom 20. Mai (Az.: III R 4/10) abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten des Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er hatte bereits zuvor entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte (Az. III R 88/07).
BFH : . In: Legal Tribune Online, 16.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/761 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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