Der BFH hat gleich drei Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. In den Entscheidungen hat das Gericht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs beim Beteiligungsverkauf, für Erschließungskosten und für Betriebsausflugskosten jenseits der Freigrenze verneint.
In allen drei Entscheidungen betont der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann bestehe, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es müsse sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus müsse zwischen der Eingangsleistung und Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
Kein Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkauf
Ein Industrieunternehmen, das im Allgemeinen steuerpflichtige Umsätze ausführt, veräußerte eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft steuerfrei. Für diese Veräußerung hatte sich das Unternehmen beraten lassen. Durfte es die Vorsteuer auf die Beratungsleistungen abziehen oder war der Vorsteuerabzug aufgrund der Steuerfreiheit der Beteiligungsveräußerung ausgeschlossen? Diese Frage musste der BFH beantworten.
Die Richter verneinten den Vorsteuerabzug. Nach ihrer Auffassung besteht der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zu steuerfreien Umsätzen. Dass das Industrieunternehmen den Anteil an der Tochtergesellschaft verkaufte, um den Erlös für seine steuerpflichtige Umsatztätigkeit zu verwenden, rechtfertigt als nur mittelbar verfolgter Zweck keine abweichende Beurteilung (Urt. v. 27.01.2011 - V R 38/09)
Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug
Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Der Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist.
Übersteigen die Aufwendungen für den Betriebsausflug die Freigrenze von 110 Euro, ist von einer privaten Mitveranlassung der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, hatte aber eine Entnahme zu versteuern.
Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht bei Überschreiten der Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr; dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnahmebesteuerung.
Maßgeblich ist hierfür, dass sich eine Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und ein Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie zum Beispiel Theaterbesuchen als vorteilhaft erweisen. Die Sache wurde an das Finanzgericht zur Aufklärung weiterer Umstände des Einzelfalls zurückverwiesen (Urt. v. 09.12.2010 - V R 17/10).
Kein Vorsteuerabzug für Erschließungskosten
Die GmbH einer Gemeinde hatte sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, öffentliche Anlagen für die Erschließung eines Gewerbegebiets - zum Beispiel Straßen - unentgeltlich herzustellen. Die GmbH ging davon aus, dass sie aus den von ihr bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da die erschlossenen Grundstücke umsatzsteuerpflichtig veräußert werden sollten.
Demgegenüber verneinte der BFH den Vorsteuerabzug. Die GmbH hatte während der Bauphase die einzelnen Grundstücke als öffentlich "erschlossen" verkauft. Aus den Vereinbarungen der GmbH mit der Gemeinde und den Grundstückskäufern ergab sich nach Auffassung des BFH, dass die GmbH beabsichtigte, die von ihr hergestellten Erschließungsanlagen einer öffentlich-rechtlichen Widmung zugänglich zu machen und sie hierdurch unentgeltlich an die Gemeinde zu liefern.
Da die unentgeltliche Lieferung einer Entnahme gleichsteht, bestand der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen und einer Entnahme als unentgeltlicher Umsatz, so dass der Vorsteuerabzug zu versagen war. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, die Grundstücke des Erschließungsgebiets steuerpflichtig zu liefern, ändert hieran nichts (Urt. v. 13.01.2011 - V R 12/08).
mbr/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2725 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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