Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein. Dies entschieden die Münchener Richter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug zu den Werbungskosten gehören. Auch doppelte Mietaufwendungen könnten durch den Umzug bedingt sein (Urt. v. 13.07.2011, Az. VI R 2/11).
In dem vom BFH entschiedenen Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie am neuen Arbeitsort eine 165 qm große Wohnung zum 1. Dezember 2007 an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der neuen Wohnung aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in diese Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung am Arbeitsort in den Monaten Januar und Februar 2008 machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung - nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an.
Dem folgte der BFH nicht. Allerdings sei der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4413 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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