Die gezielte Ansprache von Frauen auf eine Schwangerschaft oder gar einen Schwangerschaftskonflikt in der Nähe einer Beratungsstelle verletzt das Persönlichkeitsrecht der angesprochenen Frauen. Dies hat der 1. Senat des VGH mit einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil entschieden und damit an seinem Beschluss im vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgehalten.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) stellt das von der Untersagungsverfügung erfasste Verhalten des Vereins und der für ihn in Freiburg tätigen Gehsteigberaterin eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zähle auch das durch das Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die gezielte Ansprache auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation durch unbekannte Dritte auf der Straße verletze das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen (Urt. v. 11.10.2012, Az. 1 S 36/12).
Die Stadt Freiburg hatte einem privaten, gemeinnützigen Verein unter Androhung eines Zwangsgeldes von 250 Euro untersagt, in der Nähe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen oder ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen. Der Verein hatte gegen die Untersagungsverfügung erfolglos beim Verwaltungsgericht (VG) geklagt. Der VGH bestätigte nun dieses Urteil.
Die gezielte Ansprache auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation durch unbekannte Dritte auf der Straße verletze das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen, so die Richter. In der Frühphase der Schwangerschaft befänden sich die meisten Frauen in einer besonderen seelischen Lage, in der es in Einzelfällen zu schweren Konfliktsituationen komme. Diesen Schwangerschaftskonflikt erlebe die Frau als einen höchstpersönlichen. Ihre Situation begründe ein hohes Schutzniveau für das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Frauen hätten daher gerade in dieser Lebensphase ein Recht darauf, von fremden Personen in Ruhe gelassen zu werden.
tko/LTO-Redaktion
Berufung beim VGH Baden-Württemberg erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7348 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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